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KI und Datenschutz in der Schule: Was Lehrkräfte dürfen

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Illustration zum Ratgeber KI und Datenschutz an Schulen, Kategorie KI-Ratgeber | vergleich.cc

Die Frage nach dem Datenschutz beim KI-Einsatz in der Schule wird fast immer zu früh gestellt und fast immer falsch beantwortet. Zu früh, weil viele Lehrkräfte zuerst wissen wollen, ob ein bestimmtes Werkzeug „erlaubt“ ist, obwohl die entscheidende Frage lautet, welche Daten überhaupt in das Werkzeug hineingehen. Falsch, weil im Kollegium Halbwissen kursiert, das sich hartnäckig hält. Der Server steht in Europa, also ist alles in Ordnung. Der Anbieter wirbt mit DSGVO-Konformität, also darf ich Klassenarbeiten hochladen. Die Schulleitung hat es genehmigt, also bin ich aus der Verantwortung. Keine dieser drei Aussagen trägt.

Dieser Ratgeber räumt damit auf. Er erklärt, warum die Rechtslage in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ist, welche Daten unter keinen Umständen in ein Sprachmodell gehören, was die landeseigenen Zugänge wie AIS.chat, F13 oder ByCS-KI leisten und wo ihre Grenzen liegen. Er zeigt an konkreten Beispielen, wie du einen Förderplan-Prompt so formulierst, dass er datenschutzrechtlich unbedenklich bleibt. Am Ende weißt du, was du morgen im Unterricht tun darfst, was du besser lässt und welche drei Schritte deine Schule gehen sollte, bevor jemand das nächste Mal eine Klassenliste in einen Chatbot kopiert.

Ein Hinweis vorweg. Dieser Text ist eine redaktionelle Einordnung eines unabhängigen Vergleichsportals, keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer das, was dein Bundesland, deine Schulaufsicht und deine schulische Datenschutzbeauftragte sagen. Die Angaben beziehen sich auf den Stand Ende August 2026.

Warum ist Datenschutz beim KI-Einsatz an Schulen so kompliziert?

Die Kompliziertheit hat einen einfachen Grund. Beim KI-Einsatz treffen mindestens vier Regelwerke aufeinander, die zu unterschiedlichen Zeiten entstanden sind und unterschiedliche Ziele verfolgen.

  • Die Datenschutz-Grundverordnung regelt, wann personenbezogene Daten überhaupt verarbeitet werden dürfen. Sie gilt europaweit und kennt keine Sonderregel für Schulen.
  • Das Schulgesetz und die Datenschutzverordnung deines Bundeslandes konkretisieren, welche Daten eine Schule zu welchem Zweck verarbeiten darf. Diese Regeln sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich.
  • Die KI-Verordnung der EU, oft nach dem englischen Namen EU AI Act genannt, regelt KI-Systeme unabhängig davon, ob personenbezogene Daten im Spiel sind. Sie stuft Anwendungen nach Risiko ein und legt Pflichten für Betreiber fest.
  • Die Nutzungsbedingungen der Anbieter sind kein staatliches Recht, wirken in der Praxis aber wie eine harte Grenze. Wenn ein Anbieter die Nutzung erst ab 18 erlaubt, hilft dir die beste Datenschutzkonzeption nichts.

Dazu kommt ein struktureller Punkt. Sprachmodelle sind keine Software, bei der klar ist, was mit einer Eingabe passiert. Was du in ein Prompt-Feld schreibst, wird übertragen, verarbeitet, häufig protokolliert und je nach Anbieter für die Weiterentwicklung des Modells verwendet. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen hat diese Risiken in ihrem 31. Tätigkeitsbericht unter dem Abschnitt „Ich frag’ einfach Chatty“ zusammengefasst. Genannt werden dort die Verarbeitung von Nutzungsdaten wie IP-Adressen und Protokollen, mögliche Rückschlüsse auf die Identität aus dem Inhalt der Prompts, die Zweitnutzung durch den Anbieter für Werbung oder Modelltraining und die Verarbeitung in Ländern ohne angemessenes Datenschutzniveau.

Wer legt eigentlich fest, was an Schulen mit KI erlaubt ist?

Die kurze Antwort lautet: dein Bundesland. Die längere Antwort erklärt, warum das so ist und was daraus für dich folgt.

Was regelt der Bund, was regeln die Länder?

Bildung ist in Deutschland Ländersache. Das ist keine Formalie, sondern der Grund dafür, dass eine Handreichung aus Nordrhein-Westfalen in Bayern nichts entscheidet. Der Bund gibt über das Bundesdatenschutzgesetz einen Rahmen vor, die eigentliche Regelungsmasse für Schulen steckt aber in den Schulgesetzen und den Schuldatenschutzverordnungen der sechzehn Länder. Baden-Württemberg hat den KI-Einsatz im Unterricht ausdrücklich im Schulgesetz verankert, in § 115b Absatz 9 des Schulgesetzes zusammen mit § 6 der Digitalunterrichtsverordnung, die am 8. Oktober 2024 erlassen wurde. Damit ist Baden-Württemberg das Land mit der bislang festesten rechtlichen Verankerung. Andere Länder arbeiten mit Handreichungen und Handlungsleitfäden, die keine Rechtsnormen sind und trotzdem die Verwaltungspraxis bestimmen.

Die Bildungsministerkonferenz hat am 10. Oktober 2024 eine gemeinsame Handlungsempfehlung zum Umgang mit Künstlicher Intelligenz in schulischen Bildungsprozessen beschlossen, erarbeitet unter Federführung von Nordrhein-Westfalen. Diese Empfehlung setzt auf einen kritisch-konstruktiven Umgang statt auf Verbote, fordert angepasste Prüfungsformate und klare rechtliche Rahmenbedingungen. Eine Handlungsempfehlung der Ministerkonferenz bindet allerdings kein Land unmittelbar, sie wirkt über die Übernahme in Landesrecht und Landeserlasse.

Welche Rolle spielen die Landesdatenschutzbeauftragten?

Für Schulen in öffentlicher Trägerschaft ist die jeweilige Landesdatenschutzbehörde die Aufsichtsbehörde. Sie prüft, berät, beanstandet und kann im Ernstfall eine Verarbeitung untersagen. Ihre Tätigkeitsberichte und Orientierungshilfen sind deshalb praktisch bedeutsamer, als es ihr rechtlicher Status vermuten lässt. Die Aufsicht in Nordrhein-Westfalen hat in ihrem 31. Tätigkeitsbericht drei zentrale Schutzmaßnahmen benannt, an denen sich jede Schule orientieren kann. Erstens die Auswahl vertrauenswürdiger Anbieter. Zweitens die Minimierung der eingegebenen personenbezogenen Daten. Drittens der vertragliche Ausschluss, dass der Anbieter die Daten für eigene Zwecke verarbeitet.

Was bedeutet das für dich als Lehrkraft konkret?

Praktisch heißt das dreierlei. Du brauchst die Handreichung oder den Erlass deines eigenen Landes, nicht die aus dem Nachbarland. Du brauchst die schulinterne Regelung, weil viele Länder ausdrücklich Spielraum für schuleigene Konzepte lassen. Schließlich brauchst du den Kontakt zu der Person, die an deiner Schule oder für deinen Schulträger den Datenschutz betreut, bevor du ein neues Werkzeug einführst. Wer diese drei Punkte klärt, hat den größten Teil des Risikos bereits abgeräumt.

Welche Daten dürfen niemals in ein Sprachmodell?

Die entscheidende Grenze verläuft nicht zwischen Werkzeugen, sondern zwischen Daten. Ein und dasselbe Werkzeug kann für die Formulierung eines Elternbriefs unproblematisch und für die Auswertung eines Förderplans unzulässig sein.

Was zählt überhaupt als personenbezogenes Datum?

Personenbezogen ist jede Information, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person bezieht. Der Name gehört dazu, die Adresse, die Telefonnummer, das Geburtsdatum, die Schülernummer. Weniger offensichtlich ist, dass auch Kombinationen den Personenbezug herstellen. Ein Satz wie „der einzige Junge in meiner 7c mit Herkunftssprache Tigrinya“ nennt keinen Namen und identifiziert die Person trotzdem eindeutig. Genau solche Formulierungen rutschen in Prompts, weil sie im Lehrerzimmer normal klingen.

Welche Daten sind besonders geschützt?

Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung schützt eine Gruppe von Daten mit erhöhtem Anspruch. Im Schulalltag betrifft das vor allem folgende Angaben.

  • Gesundheitsdaten, darunter Diagnosen, ärztliche Atteste, Angaben zu Medikation, Legasthenie- und Dyskalkulie-Gutachten und Angaben zu Therapien.
  • Angaben zum sonderpädagogischen Förderbedarf und die dazugehörigen Gutachten und Förderpläne.
  • Religionszugehörigkeit, die über die Teilnahme am Religionsunterricht schnell im Text landet.
  • Ethnische Herkunft, häufig verpackt als Angabe zu Migrationsgeschichte, Herkunftsland oder Familiensprache.
  • Angaben zur sexuellen Orientierung, die in Beratungsgesprächen und Konfliktdokumentationen auftauchen können.
  • Politische oder weltanschauliche Überzeugungen, etwa in der Dokumentation eines Vorfalls.

Für diese Kategorien gilt ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot mit engen Ausnahmen. In einem allgemeinen Chatbot haben sie nichts verloren, auch nicht in verkürzter Form, auch nicht „nur zum Formulieren“.

Warum ist auch ein einzelner Vorname schon riskant?

Ein Vorname allein ist selten eindeutig, im Kontext eines Prompts wird er es fast immer. Wer schreibt „Formuliere eine Rückmeldung für Lena, die im Diktat 14 Fehler hatte und im letzten Elterngespräch als überfordert beschrieben wurde“, hat drei Informationen in einem Satz verknüpft. Der Prompt landet beim Anbieter, wird protokolliert und ist damit aus der Kontrolle der Schule heraus. Der Aufwand, den Namen durch „die Schülerin“ zu ersetzen, beträgt drei Sekunden. Der Aufwand, einen Datenschutzvorfall zu bearbeiten, kann Wochen betragen.

Reicht es, wenn der Server in Europa steht?

Der Serverstandort ist eine notwendige Bedingung und keine hinreichende. Er beantwortet die Frage, wo Daten liegen, nicht die Frage, wer darauf zugreifen kann und was mit ihnen geschieht.

Was der CLOUD Act mit deutschen Schulen zu tun hat

Der US CLOUD Act verpflichtet Unternehmen, die dem US-Recht unterliegen, Daten auf Anordnung US-amerikanischer Behörden herauszugeben. Diese Pflicht knüpft an die Konzernzugehörigkeit an, nicht an den physischen Ort der Festplatte. Ein Rechenzentrum in Frankfurt schützt also nicht automatisch vor einer Herausgabepflicht, wenn die Muttergesellschaft in den USA sitzt. Für die Praxis heißt das, dass die Konzernstruktur des Anbieters, die vertraglichen Zusagen und die technischen Schutzmaßnahmen zusammen betrachtet werden müssen.

Welche Fragen du dem Anbieter stellen musst

Wenn du ein Werkzeug bewerten willst, sind diese Fragen wichtiger als jedes Werbeversprechen.

  • Werden meine Eingaben zum Training oder zur Verbesserung des Modells genutzt? Wenn ja, lässt sich das vertraglich ausschließen?
  • Wie lange werden Prompts und Ausgaben gespeichert, und wer im Unternehmen kann sie einsehen?
  • Welche Unterauftragnehmer sind eingebunden, und in welchen Ländern sitzen sie?
  • Wer ist Vertragspartner, eine europäische Gesellschaft oder eine US-Muttergesellschaft?
  • Gibt es eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die Schulen abschließen können, und in welcher Fassung?
  • Werden Nutzungsdaten wie IP-Adresse und Gerätekennung erhoben, und lassen sie sich einem Konto zuordnen?

Bei den großen kommerziellen Assistenten fallen die Antworten unterschiedlich aus, je nachdem ob du das kostenlose Verbraucherangebot oder einen Geschäfts- beziehungsweise Bildungstarif betrachtest. Wer sich einen Überblick über die Funktionen und die Datenlage der einzelnen Werkzeuge verschaffen will, findet die Einordnungen in unseren Einzelbewertungen zu ChatGPT, Claude und Gemini. Für den Schulbetrieb bleibt die Ausgangsfrage aber dieselbe, unabhängig vom Werkzeug. Welche Daten gehen hinein?

Was leistet eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung?

Die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, meist als AVV abgekürzt, ist der Vertrag, mit dem ein Verantwortlicher einen Dienstleister einbindet, der in seinem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet. Artikel 28 der Datenschutz-Grundverordnung macht sie zur Pflicht.

Was muss in so einem Vertrag stehen?

Die Verordnung schreibt einen Mindestinhalt vor. Für den Schulkontext sind diese Punkte am wichtigsten.

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, also welches Werkzeug für welchen Zweck und wie lange eingesetzt wird.
  • Art der Daten und Kreis der Betroffenen, also ob Lehrkräftedaten, Schülerdaten oder beides verarbeitet werden.
  • Weisungsbindung, also die Zusage, dass der Anbieter die Daten ausschließlich auf Weisung der Schule verarbeitet und nicht für eigene Zwecke.
  • Regelung zu Unterauftragnehmern, samt Informations- und Widerspruchsrecht der Schule.
  • Technische und organisatorische Maßnahmen, also Verschlüsselung, Zugriffskontrolle, Protokollierung.
  • Löschung oder Rückgabe der Daten nach Ende des Vertrags.
  • Unterstützungspflichten bei Auskunftsersuchen, Löschanträgen und bei einer Datenpanne.

Wer unterschreibt, Schule oder Schulträger?

Hier entstehen die meisten Missverständnisse. Datenschutzrechtlich verantwortlich für die Verarbeitung von Schülerdaten im Unterricht ist in der Regel die Schule, vertreten durch die Schulleitung. Der Schulträger ist zuständig für die Ausstattung, also Geräte, Netz und häufig auch Lizenzen. In der Praxis kauft der Schulträger ein Werkzeug ein und geht davon aus, damit sei der Datenschutz erledigt. Das trägt nicht. Wenn Schülerdaten im Unterricht verarbeitet werden, muss der Vertrag die Schule als Verantwortliche abbilden. Bei landesweit bereitgestellten Zugängen übernimmt das Land diese Rolle, was einer der größten praktischen Vorteile dieser Angebote ist.

Was ein AVV nicht leistet

Ein unterschriebener Auftragsverarbeitungsvertrag macht eine Verarbeitung nicht automatisch zulässig. Er regelt das Verhältnis zwischen Schule und Dienstleister. Ob die Schule die Daten überhaupt verarbeiten darf, richtet sich weiterhin nach dem Schulgesetz und der Schuldatenschutzverordnung des Landes. Wer ohne Rechtsgrundlage Daten verarbeitet, verstößt gegen die Verordnung, auch mit dem besten Vertrag in der Schublade.

Welche landeseigenen KI-Zugänge gibt es für Schulen?

Der Weg über einen vom Land bereitgestellten Zugang ist derzeit der einzige, bei dem eine einzelne Lehrkraft die datenschutzrechtliche Prüfung nicht selbst leisten muss. Die Aufsichtsbehörde in Nordrhein-Westfalen hat das ausdrücklich begrüßt, weil solche Lösungen Schulen von der eigenen Bewertung und der Prüfung technischer Maßnahmen entlasten.

AIS.chat, der gemeinsame Chatbot der Länder, früher telli

AIS.chat ist der länderübergreifende Schul-Chatbot, betrieben vom FWU, dem Medieninstitut der Länder, und finanziert über den DigitalPakt Schule. Bis zum 20. Mai 2026 hieß der Dienst telli, die Umbenennung erfolgte aus markenrechtlichen Gründen, Funktionen und Zugänge blieben unverändert. Alle sechzehn Bundesländer sind an dem Projekt beteiligt, die Bereitstellung läuft aber über die jeweiligen Landesportale und ist deshalb nicht überall zum selben Zeitpunkt verfügbar gewesen. Bremen ist im Juni 2025 vorangegangen, Hessen hat den Zugang zum 1. Oktober 2025 über das Schulportal freigeschaltet, Bayern seit Mitte Dezember 2025, Niedersachsen über die Bildungscloud seit Februar 2026, Thüringen im April 2026.

Datenschutzrechtlich sind drei Eigenschaften entscheidend. Die Anmeldung läuft über den Dienst VIDIS, sodass die Schulen pseudonymisierte Konten nutzen und der Betreiber keine Klarnamen erhält. Die angebundenen Sprachmodelle werden auf Servern innerhalb der EU betrieben. Die Eingaben werden nicht an Dritte weitergegeben und nicht für das Training der Modelle verwendet. Wichtig ist der Zusatz, den die Aufsicht in Nordrhein-Westfalen macht. Das System ist nicht dafür ausgelegt, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Ein pseudonymes Konto ändert nichts daran, dass ein hineinkopierter Förderplan personenbezogene Daten enthält.

F13 in Baden-Württemberg

F13 ist eine landeseigene KI-Assistenz, die auf quelloffenen Sprachmodellen aufsetzt und in einer Umgebung der Landesoberbehörde BITBW betrieben wird. Seit Sommer 2025 steht sie Lehrkräften über die digitale Bildungsplattform SCHULE@BW zur Verfügung. Der Funktionsumfang umfasst einen freien Chat, das Zusammenfassen von Dokumenten und Textentwürfe, etwa für Unterrichtsvorbereitung oder Gesprächsprotokolle. F13 ist als Werkzeug für Lehrkräfte angelegt, nicht als Schülerzugang.

ByCS-KI in Bayern

Bayern stellt seit Dezember 2025 zwei Wege bereit. Zum einen KI-Funktionen direkt in der Lernplattform der BayernCloud Schule, mit denen Lehrkräfte Texte, Audios und Bilder erzeugen, Aufgaben differenzieren und Rückmeldungen vorbereiten können. Zum anderen den Schul-Chatbot des FWU, der über VIDIS angebunden ist und laut Kultusministerium besonders jüngeren Schülerinnen und Schülern einen niedrigschwelligen Zugang eröffnen soll. Beide Angebote sind für alle bayerischen Schulen kostenfrei und wurden nach Angaben des Ministeriums vor der Freigabe rechtlich und technisch geprüft. Ein KI-Kontrollzentrum erlaubt Administratorinnen und Administratoren, einzelne Funktionen gezielt freizugeben oder zu sperren. Begleitend hat das Ministerium einen Handlungsleitfaden für die pädagogische Praxis veröffentlicht, dessen aktuelle Fassung auf Mai 2026 datiert.

emuKI, fobizz-Landeslizenzen und weitere Wege

Sachsen-Anhalt betreibt mit emuKI eine eigene Anwendung, die das Landesinstitut LISA für den Bildungsserver des Landes entwickelt hat und die Lehrkräfte bei Unterrichtsplanung, Materialerstellung und schulischer Kommunikation unterstützt. Mehrere Länder setzen zusätzlich oder alternativ auf Landeslizenzen des kommerziellen Anbieters fobizz, darunter Rheinland-Pfalz und Mecklenburg-Vorpommern. Sachsen geht mit einem eigenen Assistenten über das Portal Schullogin einen eigenen Weg. Daneben existieren kommerzielle Anbieter, die sich speziell an Schulen richten, etwa schulKI, das nach eigenen Angaben in deutschen Rechenzentren betrieben wird und Schulen einen Auftragsverarbeitungsvertrag anbietet, sowie FelloFish für textbezogenes Feedback.

Wichtig bei allen kommerziellen Angeboten: Eine Landeslizenz bedeutet, dass das Land den Vertrag und die datenschutzrechtliche Prüfung übernommen hat. Ohne Landeslizenz muss deine Schule beides selbst leisten. Wer prüfen will, welches Werkzeug fachlich zu welchem Einsatzzweck passt, findet bei uns eine Übersicht der KI-Tools für Lehrkräfte.

Was hat welches Bundesland zu KI an Schulen veröffentlicht?

Der Stand ist unübersichtlich und ändert sich laufend, deshalb hier die belastbaren Eckpunkte statt einer scheinbar vollständigen Liste.

  • Nordrhein-Westfalen hat im Februar 2023 als erstes Land einen Handlungsleitfaden zum Umgang mit textgenerierenden KI-Systemen vorgelegt und die Federführung bei der Handlungsempfehlung der Bildungsministerkonferenz übernommen.
  • Hessen hat 2023 die Handreichung „Künstliche Intelligenz (KI) in Schule und Unterricht“ veröffentlicht und den Chatbot-Zugang zum 1. Oktober 2025 über das Schulportal ergänzt.
  • Baden-Württemberg hat den Einsatz als einziges Land verbindlich im Schulgesetz und in der Digitalunterrichtsverordnung geregelt und stellt mit F13 einen eigenen Zugang bereit.
  • Bayern arbeitet mit einem Orientierungsrahmen und einem Handlungsleitfaden für die pädagogische Praxis und hat die technischen Zugänge im Dezember 2025 freigeschaltet.
  • Sachsen-Anhalt setzt auf den Grundsatz Qualifizierung vor Freischaltung, gibt den Zugang also erst nach einer Fortbildung frei. Ein ähnliches Modell mit vorgeschaltetem Kompetenz- oder Zertifikatsnachweis nutzen auch Hessen und das Saarland.

Bei der Frage, welche Länder darüber hinaus eine verbindliche Regelung haben, widersprechen sich die verfügbaren Übersichten. Manche Zusammenstellungen führen für Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen eigene Handreichungen auf, andere ordnen dieselben Länder als Länder ohne dokumentierte landesweite Regelung ein. Der Unterschied entsteht vermutlich dadurch, dass unterschiedlich bewertet wird, ob eine Empfehlung eines Landesinstituts schon als landesweite Regelung zählt. Verlass dich deshalb auf keine Übersichtsseite von Dritten. Ruf den Bildungsserver oder das Schulportal deines Landes direkt auf. Dort steht die Fassung, an der du gemessen wirst.

Dürfen Schülerinnen und Schüler ChatGPT im Unterricht nutzen?

Diese Frage zerfällt in zwei getrennte Fragen, die häufig vermischt werden. Die erste ist die nach der Altersgrenze des Anbieters, die zweite die nach der schulrechtlichen und datenschutzrechtlichen Zulässigkeit. Beide müssen positiv beantwortet sein.

Was die Altersgrenzen der Anbieter sagen

Die Anbieter kommerzieller Assistenten setzen eigene Mindestalter. OpenAI gibt an, dass ChatGPT nicht für Kinder unter 13 Jahren gedacht ist und dass Nutzerinnen und Nutzer zwischen 13 und 18 Jahren vor der Nutzung die Zustimmung der Erziehungsberechtigten einholen müssen. Anthropic erlaubt die Nutzung von Claude nach den Nutzungsbedingungen erst ab 18 Jahren, was das Werkzeug für den direkten Schülerzugang ausschließt. Google unterscheidet nach Kontotyp. In Google Workspace for Education können Administratoren die Gemini-App mit erweitertem Datenschutz für Jugendliche ab 13 Jahren freischalten, während bestimmte Funktionen in Google Classroom auf Volljährige beschränkt bleiben. Diese Angaben ändern sich regelmäßig, prüfe sie deshalb vor jedem Einsatz neu.

Warum die Altersgrenze allein nicht entscheidet

Selbst wenn ein Anbieter die Nutzung ab 13 zulässt, folgt daraus keine schulische Erlaubnis. Für die Schule bleibt die Frage offen, auf welcher Rechtsgrundlage sie Minderjährige zur Nutzung eines kommerziellen Dienstes anleitet, bei dem Nutzungsdaten anfallen und Konten angelegt werden. Mehrere Fachbeiträge aus dem Schuldatenschutz raten deshalb von der direkten, unvermittelten Interaktion von Schülerinnen und Schülern mit den großen kommerziellen Plattformen ab und verweisen auf vermittelnde Zugänge. Der Landeszugang löst dieses Problem, weil dort kein persönliches Konto beim Modellanbieter entsteht.

Praktikabel und weit verbreitet ist außerdem der Weg über die Demonstration. Du nutzt dein eigenes Konto, projizierst den Verlauf an die Wand und arbeitest im Plenum mit der Klasse. Solange dabei keine personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern eingegeben werden, ist dieser Weg datenschutzrechtlich unkritisch und didaktisch häufig sogar ergiebiger, weil ihr gemeinsam über Prompts und Ausgaben sprecht.

Wie alt müssen Schülerinnen und Schüler für die einzelnen Werkzeuge sein?

Die folgende Zusammenstellung fasst die Ausgangslage zusammen, ersetzt aber nicht den Blick in die jeweils aktuellen Bedingungen.

  • ChatGPT: ab 13 mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, ohne Zustimmung ab 18. OpenAI setzt zusätzlich eine Altersschätzung ein und bietet Verknüpfungen von Eltern- und Jugendkonten mit Einstellungen zu Ruhezeiten, Inhalten und Datennutzung.
  • Claude: nach den Nutzungsbedingungen ab 18 Jahren. Für den Schülerzugang scheidet das Werkzeug damit aus, für die eigene Unterrichtsvorbereitung bleibt es nutzbar.
  • Gemini: abhängig vom Kontotyp. Über ein privates Konto gelten die allgemeinen Google-Altersgrenzen, über ein Schulkonto in Workspace for Education kann die Administration den Zugang für Jugendliche ab 13 freischalten, einzelne Classroom-Funktionen bleiben Volljährigen vorbehalten.
  • AIS.chat und die anderen Landeszugänge: keine anbieterseitige Altersgrenze im klassischen Sinn, weil der Zugang über die Schule und über pseudonyme Konten läuft. Maßgeblich ist hier die Vorgabe deines Landes und die pädagogische Einschätzung der Schule.

Für die Grundschule und die frühe Sekundarstufe I empfehlen bildungswissenschaftliche Stellungnahmen Zurückhaltung beim eigenständigen Schülereinsatz und sehen das größere Potenzial zunächst in der Entlastung der Lehrkräfte. Wer dort ansetzen will, findet unsere Einordnung zur Unterrichtsvorbereitung mit KI hilfreich.

Brauchst du eine Einwilligung der Eltern?

Die Einwilligung wirkt wie die einfache Lösung und ist in der Schule oft die schlechteste. Der Grund liegt in einer Voraussetzung, die im Schulverhältnis schwer zu erfüllen ist.

Wann Einwilligung die falsche Rechtsgrundlage ist

Eine Einwilligung muss freiwillig sein. Freiwillig ist sie nur, wenn eine Verweigerung keine Nachteile hat. Im Schulverhältnis besteht ein strukturelles Machtgefälle, hinzu kommt der Gruppendruck in der Klasse. Wenn ein Werkzeug für den Unterricht gebraucht wird, ist die Einwilligung faktisch erzwungen und damit unwirksam. Aufsichtsbehörden weisen regelmäßig darauf hin, dass wirksame Einwilligungen im schulischen Bereich nur in engen Grenzen möglich sind. Dazu kommt, dass eine Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann. Für ein Werkzeug, das im Pflichtunterricht eingesetzt wird, bedeutet das einen unhaltbaren Zustand, weil einzelne Kinder jederzeit herausfallen können.

Der bessere Weg führt über eine gesetzliche Grundlage. Wenn dein Land den KI-Einsatz im Schulgesetz oder in der Schuldatenschutzverordnung geregelt hat, brauchst du keine Einwilligung, sondern hältst dich an die dort gezogenen Grenzen. Wenn dein Land einen Zugang bereitstellt, hat es damit zugleich eine Entscheidung über die Zulässigkeit getroffen. Einwilligungen bleiben sinnvoll für Dinge, die außerhalb des Pflichtprogramms liegen, etwa die Veröffentlichung eines KI-Projekts auf der Schulwebsite.

Was in eine Elterninformation gehört

Auch ohne Einwilligung besteht eine Informationspflicht. Eltern haben Anspruch darauf zu erfahren, was mit den Daten ihrer Kinder geschieht. Eine gute Elterninformation beantwortet folgende Punkte in verständlicher Sprache.

  • Welches Werkzeug wird eingesetzt, von wem wird es betrieben und wer ist Vertragspartner der Schule?
  • Zu welchem Zweck wird es eingesetzt und in welchen Fächern oder Jahrgangsstufen?
  • Welche Daten werden verarbeitet, und welche Daten werden ausdrücklich nicht eingegeben?
  • Wie lange werden Daten gespeichert und wann gelöscht?
  • Wie melden sich die Kinder an, und entsteht dabei ein persönliches Konto beim Anbieter?
  • An wen können sich Eltern mit Fragen wenden, und wie erreichen sie die schulische Datenschutzbeauftragte?
  • Welche Rechte haben Betroffene, insbesondere Auskunft, Berichtigung, Löschung und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde?

Wie erklärst du Eltern den KI-Einsatz, ohne Panik auszulösen?

Die Elternarbeit entscheidet häufig darüber, ob ein KI-Konzept an der Schule Bestand hat. Sachlichkeit hilft dabei mehr als Begeisterung.

Bewährt hat sich, den Einsatz an einem konkreten Beispiel zu zeigen statt ihn abstrakt anzukündigen. Ein zehnminütiger Abschnitt auf dem Elternabend, in dem du einen echten Prompt und die zugehörige Ausgabe zeigst, räumt mehr Sorgen aus als eine Seite Text. Wichtig ist, dabei drei Dinge klar zu benennen. Erstens, was das Werkzeug für die Kinder tut. Zweitens, welche Daten dabei nicht verarbeitet werden. Drittens, wer die Verantwortung für die Ergebnisse trägt, nämlich weiterhin die Lehrkraft.

Rechne damit, dass zwei Fragen kommen. Die erste lautet, ob die Kinder jetzt nichts mehr selbst lernen. Darauf hilft der Verweis auf die veränderte Aufgabenstellung und auf Formate, bei denen der Weg zum Ergebnis sichtbar bleibt. Die zweite lautet, ob die Daten der Kinder bei einem amerikanischen Konzern landen. Darauf hilft die konkrete Antwort, über welchen Zugang gearbeitet wird und wer ihn betreibt. Wenn ihr über den Landeszugang arbeitet, ist das eine gute Nachricht, die du auch als solche benennen solltest.

Was gilt für Förderpläne, Gutachten und Zeugnisbemerkungen?

Hier liegt der praktisch heikelste Bereich, weil die Versuchung besonders groß ist. Ein Förderplan zu formulieren kostet Zeit, ein Sprachmodell erledigt den Entwurf in Sekunden.

Warum Förderdaten besonders heikel sind

Förderpläne, sonderpädagogische Gutachten und Nachteilsausgleiche enthalten in aller Regel Angaben, die unter Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung fallen. Diagnosen, Testergebnisse, Angaben zu Therapien, Beschreibungen des Verhaltens. Für diese Kategorien gilt ein Verarbeitungsverbot mit engen Ausnahmen, und keine dieser Ausnahmen deckt die Eingabe in einen allgemeinen Chatbot. Hinzu kommt, dass mehrere Länder in ihren Schuldatenschutzverordnungen die automatisierte Verarbeitung bestimmter Gesundheitsdaten ausdrücklich einschränken.

Ein zweiter Punkt kommt hinzu und wird oft übersehen. Selbst wenn die Verarbeitung zulässig wäre, bleibt die inhaltliche Qualität ein Problem. Sprachmodelle erzeugen plausibel klingende Formulierungen, auch wenn ihnen die fachliche Grundlage fehlt. Ein Gutachten, dessen Begründung ein Modell erfunden hat, ist ein fachliches Problem und nicht nur ein datenschutzrechtliches.

Wie du trotzdem KI-Unterstützung bekommst

Die Entlastung ist erreichbar, wenn du die Aufgabe umdrehst. Statt den Fall in das Modell zu geben und einen Text zu erhalten, lässt du dir die Struktur, die Formulierungsbausteine und die Fachsprache geben und setzt den Fall selbst ein. Ein Prompt kann dann so aussehen: „Erstelle eine Gliederung für einen Förderplan im Bereich Lesekompetenz für die Jahrgangsstufe 5. Nenne für jeden Abschnitt zwei bis drei Formulierungsbeispiele, die ohne konkrete Personenangaben auskommen.“ Das Ergebnis ist eine Vorlage, in die du anschließend offline in der Schulverwaltungssoftware die echten Angaben einträgst. Datenschutzrechtlich passiert dabei nichts, weil keine personenbezogenen Daten das Haus verlassen.

Ähnlich funktioniert die Arbeit mit Dokumenten. Wenn du Fachliteratur, Erlasse oder Handreichungen mit einem Werkzeug wie Gemini Notebook (früher NotebookLM) erschließen willst, lade Material hoch, das keine Personendaten enthält. Ein Erlasstext oder eine Fachpublikation ist unproblematisch, ein eingescanntes Gutachten ist es nicht.

Wann braucht deine Schule eine Datenschutz-Folgenabschätzung?

Die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung ist eine strukturierte Risikoanalyse, die vor dem Beginn einer Verarbeitung durchzuführen ist, wenn diese voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen mit sich bringt.

Ein hohes Risiko liegt typischerweise vor, wenn neue Technologien eingesetzt werden, wenn besonders schützenswerte Daten verarbeitet werden, wenn Daten von Kindern betroffen sind oder wenn systematisch bewertet oder ausgewertet wird. Beim KI-Einsatz an Schulen treffen häufig mehrere dieser Merkmale zusammen. Die Aufsichtsbehörden der Länder veröffentlichen zudem sogenannte Muss-Listen, in denen Verarbeitungen aufgeführt sind, für die eine Folgenabschätzung in jedem Fall erforderlich ist. Für den Schulbereich sind dort typischerweise Lernplattformen mit Schülerdaten, elektronische Klassenbücher und Tabletklassen genannt. Prüfe die Liste deines Landes, bevor ihr etwas einführt.

Wer erstellt die Folgenabschätzung?

Verantwortlich ist die Stelle, die über Zweck und Mittel der Verarbeitung entscheidet, also in der Regel die Schule beziehungsweise die Schulleitung, bei landesweiten Systemen das Land. Die schulische oder behördliche Datenschutzbeauftragte ist zu beteiligen und berät, sie übernimmt die Verantwortung aber nicht. Bei einem landesweit bereitgestellten Zugang hat das Land die Folgenabschätzung in aller Regel bereits erstellt, was ein weiteres Argument für diesen Weg ist.

Was in der Folgenabschätzung steht

Die Verordnung verlangt eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitung, eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, eine Bewertung der Risiken für die Betroffenen und die geplanten Abhilfemaßnahmen. Für den KI-Einsatz gehören in den Risikoteil vor allem die Punkte, die die Aufsicht in Nordrhein-Westfalen benannt hat: Protokollierung von Nutzungsdaten, mögliche Reidentifizierung über Prompt-Inhalte, Zweitnutzung durch den Anbieter und Verarbeitung in Drittländern. In den Maßnahmenteil gehören die Regeln, die diese Risiken begrenzen, etwa das Verbot personenbezogener Eingaben, die technische Sperre bestimmter Funktionen und die verpflichtende Schulung der Nutzenden.

Wer trägt die Verantwortung, Schulleitung oder Lehrkraft?

Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne der Verordnung ist die Schule, vertreten durch die Schulleitung. Sie entscheidet über Zweck und Mittel der Verarbeitung, sie schließt Verträge, sie trifft die organisatorischen Vorkehrungen. Daraus folgt nicht, dass die einzelne Lehrkraft aus der Verantwortung ist.

Die Lehrkraft handelt als Beschäftigte im Rahmen der Weisungen und der geltenden Regeln. Wer sich innerhalb dieser Regeln bewegt, ist gut abgesichert. Wer eigenmächtig ein nicht freigegebenes Werkzeug einsetzt und Schülerdaten hineingibt, verlässt diesen Rahmen. Das ist der Punkt, an dem aus einer organisatorischen Frage eine persönliche wird. Fachbeiträge zum Schuldatenschutz beschreiben die Nutzung eines privaten Kontos für schulische Zwecke als rechtlich unsicher, wobei zwischen zwei Situationen unterschieden wird. Die Vorbereitung zu Hause ohne Schülerdaten wird weithin als unproblematisch angesehen. Die Eingabe von Schülerdaten in ein privat genutztes Konto ist es nicht, weil dafür keine Rechtsgrundlage besteht.

Für die Schulleitung ergeben sich daraus vier Pflichten, die sich nicht delegieren lassen. Sie muss die Werkzeuge freigeben oder untersagen. Sie muss die Verarbeitung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten dokumentieren. Sie muss dafür sorgen, dass das Kollegium die Regeln kennt. Sie muss eine Meldekette für den Fall einer Datenpanne festlegen, damit die Meldung an die Aufsichtsbehörde innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen kann.

Was passiert, wenn an der Schule gegen den Datenschutz verstoßen wird?

Die verbreitete Sorge vor einem hohen Bußgeld trifft für öffentliche Schulen so nicht zu, die tatsächlichen Folgen sind trotzdem unangenehm.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht vor, dass gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen keine Geldbußen verhängt werden. Für Schulen in öffentlicher Trägerschaft bedeutet das, dass die Aufsichtsbehörde nicht zur Kasse bittet. Sie verfügt aber über die übrigen Befugnisse aus Artikel 58 der Verordnung. Sie kann warnen, verwarnen, beanstanden, Anweisungen erteilen und die Verarbeitung befristet oder endgültig untersagen. Eine Untersagung ist im Schulbetrieb spürbarer als ein Bußgeld, weil ein eingeführtes Werkzeug von einem Tag auf den anderen ausfällt.

Für einzelne Beschäftigte sieht die Rechtslage anders aus, und hier gehen die Länder eigene Wege. Nordrhein-Westfalen hat im Landesdatenschutzgesetz eine Regelung geschaffen, nach der die Aufsichtsbehörde gegen Beschäftigte des Landes und der Kommunen bei vorsätzlichem Datenmissbrauch eine Geldbuße verhängen kann. Fahrlässiges Handeln ist davon nach Darstellung der Behörde nicht erfasst. Ob und in welcher Form es solche Regelungen in deinem Land gibt, musst du im Landesdatenschutzgesetz nachsehen, eine bundesweit einheitliche Antwort gibt es nicht. Unabhängig davon bleiben dienstrechtliche Konsequenzen möglich, und bei vorsätzlichem Handeln kommen im Einzelfall auch strafrechtliche Folgen in Betracht.

Der praktisch häufigste Fall ist harmloser und trotzdem meldepflichtig. Eine Lehrkraft kopiert versehentlich eine Liste mit Namen und Bemerkungen in einen Chatbot. Das ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten. Sie gehört unverzüglich an die Schulleitung und in der Regel an die Aufsichtsbehörde gemeldet. Wer das offen meldet, handelt richtig, wer es verschweigt, macht aus einem kleinen Vorfall ein großes Problem.

Wie anonymisierst du Schülerdaten in Prompts richtig?

Anonymisierung ist die wirksamste und zugleich einfachste Schutzmaßnahme, die dir zur Verfügung steht. Sie funktioniert, weil anonyme Daten keine personenbezogenen Daten mehr sind und die Verordnung damit nicht greift.

Was Anonymisierung von Pseudonymisierung unterscheidet

Bei der Pseudonymisierung wird der Name durch ein Kennzeichen ersetzt, die Zuordnung bleibt über einen Schlüssel möglich. Pseudonyme Daten sind weiterhin personenbezogene Daten. Bei der Anonymisierung wird der Personenbezug so entfernt, dass eine Zuordnung mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Erst dann verlässt du den Anwendungsbereich der Verordnung. Für die Praxis heißt das, dass es nicht reicht, „Lena“ durch „Schülerin A“ zu ersetzen, wenn im selben Prompt steht, dass es sich um das einzige Kind mit einer bestimmten Diagnose in der Klasse handelt.

Ein Beispiel für eine Rückmeldung zu einem Text

So sieht ein Prompt aus, der zu viel verrät: „Milan aus meiner 8b hat große Probleme mit Kommasetzung, seine Mutter ist alleinerziehend und meldet sich nie zurück. Schreib mir eine freundliche Rückmeldung.“ Personenbezug über den Namen, Bewertung des familiären Umfelds, Klassenangabe.

So sieht die tragfähige Variante aus: „Formuliere eine freundliche schriftliche Rückmeldung an einen Schüler der Jahrgangsstufe 8 zu wiederkehrenden Fehlern bei der Kommasetzung in Aufzählungen und bei Nebensätzen. Ton wertschätzend, drei konkrete Übungsempfehlungen, maximal 120 Wörter.“ Das Ergebnis ist besser nutzbar, weil die Aufgabe präziser gestellt ist, und es enthält keine Daten, die nicht hineingehören. Wie sich solche Rückmeldungen didaktisch sinnvoll aufbauen lassen, behandeln wir ausführlich im Beitrag zu Korrektur und Feedback mit KI.

Ein Beispiel für ein Elterngespräch

Zu viel verrät: „Bereite mich auf ein Gespräch mit den Eltern von Yara vor, die wegen ihrer ADHS-Diagnose ständig den Unterricht stört.“ Hier steckt eine Gesundheitsangabe im Prompt, dazu eine Wertung.

Tragfähig: „Bereite einen Gesprächsleitfaden für ein Elterngespräch vor. Thema sind wiederkehrende Unterrichtsstörungen bei einem Kind mit diagnostizierter Aufmerksamkeitsstörung in der Sekundarstufe I. Gib mir eine Struktur mit Gesprächseinstieg, Beobachtungsbeschreibung ohne Bewertung, gemeinsamer Zielformulierung und Vereinbarung, dazu drei Formulierungen, die deeskalierend wirken.“ Das Kind bleibt anonym, der fachliche Nutzen bleibt vollständig erhalten.

Als Faustregel hat sich eine einfache Probe bewährt. Wenn eine Kollegin den Prompt lesen und daraus erraten könnte, um welches Kind es geht, ist er nicht anonym genug. Diese Probe dauert wenige Sekunden und fängt viele Fehler ab.

Darf KI Klassenarbeiten korrigieren oder Noten geben?

Die Antwort ist zweigeteilt und hängt daran, wer am Ende entscheidet.

Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung gibt Betroffenen das Recht, keiner Entscheidung unterworfen zu werden, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und rechtliche Wirkung entfaltet oder sie erheblich beeinträchtigt. Eine Note fällt unter diese Beschreibung. Eine allein von einem System vergebene Note ist damit unzulässig. Die Vorschrift greift jedoch nicht, wenn eine eigenständige menschliche Entscheidung dazwischentritt. Diese menschliche Prüfung muss echt sein. Die prüfende Person muss fachlich in der Lage sein, die maschinelle Vorbewertung zu beurteilen, und sie muss genug Zeit dafür haben. Ein Abnicken im Sekundentakt erfüllt die Anforderung nicht.

Baden-Württemberg hat diesen Grundsatz landesrechtlich abgebildet. Nach der dortigen Regelung dürfen automatisierte, adaptive Verfahren individuelle Lernwege unterstützen, Leistungen dürfen aber nur berücksichtigt werden, wenn die Lehrkraft sie auf Richtigkeit geprüft hat. Nordrhein-Westfalen formuliert dasselbe als Bewertungshoheit der Lehrkraft. In der Praxis heißt das, dass eine KI dir eine Vorauswertung liefern, Fehlerschwerpunkte markieren oder Formulierungsvorschläge machen darf. Die Note setzt du.

Datenschutzrechtlich kommt hinzu, dass Schülertexte personenbezogene Daten sind. Das Hochladen eines Klassensatzes in ein Werkzeug ohne Rechtsgrundlage und ohne Auftragsverarbeitungsvertrag bleibt unzulässig, unabhängig davon, wer am Ende die Note setzt.

Was verlangt der EU AI Act von Schulen?

Die KI-Verordnung der EU wirkt neben dem Datenschutzrecht und hat eine andere Logik. Sie fragt nicht, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden, sondern welches Risiko ein KI-System mit sich bringt.

Was Artikel 4 zur KI-Kompetenz fordert

Artikel 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen seit dem 2. Februar 2025, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei den Personen zu sorgen, die in ihrem Auftrag mit diesen Systemen arbeiten. Schulen sind Betreiber in diesem Sinn, sobald sie ein KI-System einsetzen. Die Vorschrift schreibt kein bestimmtes Curriculum und keine Zertifikatspflicht vor, sie formuliert eine organisatorische Verantwortung. Nach der öffentlichen Auslegungshilfe der EU-Kommission geht es darum, dass die Beschäftigten grundsätzlich verstehen, was KI ist und wie sie funktioniert, dass sie Chancen und Risiken der eingesetzten Systeme einschätzen können und dass sie die für ihre Rolle geltenden Regeln kennen.

Im Jahr 2026 wurde Artikel 4 im Rahmen des sogenannten Digital Omnibus überarbeitet. Nach übereinstimmender Darstellung mehrerer Fachquellen blieb die Pflicht bestehen und wurde lediglich in der Formulierung entschärft, von einem Sicherstellen der Kompetenz hin zu einem Fördern der Kompetenz. Die Pflicht besteht damit fort, der Nachweisdruck sinkt. Zum genauen Inkrafttreten der Änderungen und zu einzelnen Fristen gehen die Darstellungen auseinander, prüfe die aktuelle Fassung deshalb bei Bedarf am Verordnungstext selbst.

Einige Länder haben die Kompetenzanforderung bereits organisatorisch umgesetzt. Sachsen-Anhalt gibt Zugänge erst nach einer Pflichtfortbildung frei, Hessen verlangt einen Kompetenznachweis über die Lehrkräfteakademie, das Saarland hat einen verpflichtenden Zertifikatskurs eingeführt. Diese Modelle erfüllen zugleich die Anforderung aus Artikel 4.

Welche Schulanwendungen als Hochrisiko gelten

Anhang III der Verordnung listet unter Nummer 3 vier Kategorien aus dem Bildungsbereich, die als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft sind.

  • Systeme, die über Zugang, Zulassung oder Zuweisung zu Bildungseinrichtungen entscheiden oder daran mitwirken.
  • Systeme zur Bewertung von Lernergebnissen, auch dann, wenn diese Ergebnisse den weiteren Lernprozess steuern.
  • Systeme zur Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus, etwa bei Einstufungen und Schullaufbahnempfehlungen.
  • Systeme zur Überwachung und Erkennung unerlaubten Verhaltens während Prüfungen.

Für Hochrisiko-Systeme gelten weitreichende Pflichten, darunter Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Registrierung in einer EU-Datenbank, Risikomanagement und menschliche Aufsicht. Diese Pflichten treffen in erster Linie die Anbieter, Betreiber übernehmen davon einen Teil. Für Schulen bedeutet das praktisch, dass ein Chatbot zur Unterrichtsvorbereitung kein Hochrisiko-System ist. Eine Software, die automatisch Prüfungsleistungen bewertet oder Schülerinnen und Schüler während einer Klausur per Kamera überwacht, ist es sehr wohl. Prüfe deshalb, bevor ihr ein Werkzeug einführt, ob es in eine dieser vier Kategorien fällt.

Ein weiterer Punkt betrifft die Transparenz. Wer mit einem KI-System interagiert, muss darüber informiert werden. Im Unterricht ist das schnell erledigt, es gehört aber ausdrücklich benannt, wenn Schülerinnen und Schüler mit einem fiktiven Dialogpartner arbeiten.

Welche Regeln solltest du mit deiner Klasse vereinbaren?

Klare Regeln nützen doppelt. Sie schützen die Daten, und sie verhindern Streit über Täuschungsvorwürfe.

Bewährt hat sich, für jede Aufgabe explizit festzulegen, in welchem Umfang KI-Werkzeuge erlaubt sind. Drei Stufen reichen für den Alltag.

  • Nicht erlaubt. Die Leistung ist ohne KI-Hilfe zu erbringen. Das gilt für Klassenarbeiten und alle Formate, die die eigenständige Leistung messen sollen.
  • Erlaubt mit Kennzeichnung. KI darf genutzt werden, die Nutzung ist zu dokumentieren, etwa in einem kurzen Anhang mit den verwendeten Prompts und der Angabe, was übernommen und was verändert wurde.
  • Ausdrücklich erwünscht. Die Auseinandersetzung mit dem Werkzeug ist Teil der Aufgabe, etwa beim Prüfen einer KI-Ausgabe auf Fehler.

Dazu kommen zwei Datenschutzregeln, die die Klasse verstehen muss. Erstens gehören eigene und fremde persönliche Daten nicht in ein Prompt-Feld, weder der eigene Name noch Namen von Mitschülerinnen, Adressen, Fotos oder Angaben zu Familien. Zweitens gilt jede Eingabe als potenziell dauerhaft gespeichert. Diese beiden Sätze lassen sich in fünf Minuten erklären und wirken länger als jede Belehrung.

Wie gehst du mit dem Verdacht auf unerlaubte KI-Nutzung um?

Der Verdachtsfall ist inzwischen Alltag und rechtlich heikler, als er wirkt.

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat sich am 15. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen 2 E 8786/25 mit einem Fall befasst, in dem eine Schule ein Lesetagebuch wegen KI-Nutzung mit „ungenügend“ bewertet hatte. Das Gericht bestätigte die Bewertung und stellte fest, dass schulische Leistungen grundsätzlich eigenständig zu erbringen sind und die Nutzung eines Sprachmodells auch ohne ausdrückliches Verbot als Täuschung gewertet werden kann. Wichtig für die Einordnung: Es handelte sich um eine Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, also um eine vorläufige Regelung und nicht um ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache. Für die Hochschulebene hat das Verwaltungsgericht Kassel am 25. Februar 2026 in einem vergleichbar gelagerten Fall zugunsten der Hochschule entschieden. Zur Rechtskraft dieser Entscheidung liegen uns keine belastbaren Angaben vor.

Für die Praxis ist der Nachweisweg entscheidend. Im Hamburger Fall stützte sich die Schule auf den Vergleich mit früheren Arbeiten der Schülerin oder des Schülers und auf ein anschließendes Eingeständnis. Genau das ist der tragfähige Weg. Sogenannte KI-Detektoren gelten dagegen als unzuverlässig, sie stufen echte Schülertexte fälschlich als maschinell erzeugt ein und übersehen umgekehrt leicht überarbeitete KI-Texte. Ein Detektorergebnis allein trägt einen Täuschungsvorwurf nicht, zumal die Beweislast im Prüfungsrecht bei der Institution liegt und nicht bei den Geprüften. Belastbar wird ein Verdacht erst durch mehrere unabhängige Anhaltspunkte, etwa einen deutlichen Stilbruch gegenüber bekannten Arbeiten, erfundene Quellenangaben und ein Nachgespräch, in dem sich zeigt, dass der Inhalt nicht durchdrungen ist.

Ein Nebenaspekt beim Datenschutz: Wer einen Schülertext in einen Detektor oder in einen Chatbot lädt, um ihn prüfen zu lassen, verarbeitet damit personenbezogene Daten. Für diese Verarbeitung braucht es dieselbe Rechtsgrundlage wie für jede andere, ein Verdacht ersetzt sie nicht.

Welche Fehler machen Schulen beim KI-Datenschutz am häufigsten?

Aus den Tätigkeitsberichten der Aufsichtsbehörden und aus der Beratungspraxis lassen sich einige Muster ablesen, die immer wieder auftreten.

  • Der Schulträger kauft, die Schule haftet. Ein Werkzeug wird zentral beschafft, der Auftragsverarbeitungsvertrag bildet die Schule als Verantwortliche aber nicht ab.
  • Das Werbeversprechen wird für eine Prüfung gehalten. „DSGVO-konform“ auf einer Anbieterseite ist eine Selbstauskunft und ersetzt weder Vertrag noch Folgenabschätzung.
  • Der Serverstandort wird als Freibrief gelesen. Ein Rechenzentrum in Deutschland sagt nichts über Konzernstruktur, Unterauftragnehmer und Trainingsnutzung aus.
  • Die Einwilligung wird als Universallösung eingesetzt. Im Pflichtunterricht ist sie meist unwirksam und erzeugt zusätzliche Probleme durch das Widerrufsrecht.
  • Private Konten werden geduldet. Ohne Regelung im Kollegium entsteht ein Flickenteppich, bei dem niemand weiß, welche Daten wohin geflossen sind.
  • Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten wird nicht gepflegt. Neue Werkzeuge werden eingeführt, die Dokumentation bleibt auf dem Stand von vorgestern.
  • Fortbildung wird als Kür behandelt. Die KI-Verordnung verlangt Kompetenz bei den Nutzenden, mehrere Länder machen daraus eine Zugangsvoraussetzung.
  • Datenpannen werden intern gehalten. Die Meldepflicht greift unabhängig davon, wie peinlich der Vorfall ist.

Was solltest du als Erstes tun, wenn du morgen anfangen willst?

Wenn du KI im Unterricht einsetzen möchtest und wissen willst, wo du beginnst, hilft diese Reihenfolge.

  • Schritt eins. Sieh auf dem Bildungsserver oder im Schulportal deines Landes nach, welcher Zugang für dich bereitsteht und welche Handreichung gilt. Wenn es einen Landeszugang gibt, nimm ihn.
  • Schritt zwei. Kläre mit der Schulleitung, welche Werkzeuge an eurer Schule freigegeben sind und ob es eine schulinterne Regelung gibt. Wenn es keine gibt, ist das der wichtigste Punkt für die nächste Konferenz.
  • Schritt drei. Lege für dich selbst fest, dass keine Namen und keine besonderen Kategorien in ein Prompt-Feld gelangen. Diese eine Regel entschärft den größten Teil aller Risiken.
  • Schritt vier. Fang bei der Unterrichtsvorbereitung an, nicht beim Schülerzugang. Dort ist der Nutzen sofort spürbar und das Datenschutzrisiko am geringsten.
  • Schritt fünf. Vereinbare mit deinen Lerngruppen die Regeln, bevor die erste Aufgabe herausgeht. Nachträgliche Regeln erzeugen Streit.
  • Schritt sechs. Dokumentiere, was du einsetzt. Eine halbe Seite mit Werkzeug, Zweck, Zugangsweg und Datenregel reicht für die Schulleitung und für die Datenschutzbeauftragte.

Wie geht es mit KI und Datenschutz an Schulen weiter?

Drei Entwicklungen zeichnen sich ab, ohne dass sich ihr Ausgang seriös vorhersagen lässt.

Die erste betrifft die Konsolidierung der Landeszugänge. Mit dem gemeinsamen Chatbot der Länder existiert erstmals eine Infrastruktur, an der alle sechzehn Länder beteiligt sind. Der Namenswechsel von telli zu AIS.chat im Mai 2026 hat gezeigt, wie störanfällig ein solches Vorhaben in der Fläche ist, weil Schulen Materialien, Anleitungen und Verweise anpassen mussten. Ob die gemeinsame Lösung dauerhaft trägt oder ob einzelne Länder wieder eigene Wege gehen, ist offen. Für Schulen bleibt sie derzeit der Weg mit dem geringsten eigenen Prüfaufwand.

Die zweite betrifft die KI-Verordnung. Die Anpassungen des Jahres 2026 haben gezeigt, dass die Regeln noch in Bewegung sind. Für Schulen sind vor allem die Hochrisiko-Kategorien im Bildungsbereich relevant, weil sie genau die Anwendungen erfassen, die als Nächstes auf den Markt drängen, also automatisierte Bewertung und adaptive Lernsteuerung. Wer heute ein solches System einführt, sollte sich die Konformitätsnachweise vom Anbieter zeigen lassen.

Die dritte betrifft die Bewertung der großen Plattformen. Bei Microsoft 365 hat sich die aufsichtsbehördliche Einschätzung im Verlauf des Jahres 2025 verändert, nachdem der hessische Datenschutzbeauftragte im November 2025 eine ausführliche Untersuchung vorgelegt hat, die eine datenschutzgerechte Nutzung unter Bedingungen für möglich hält. Andere Aufsichtsbehörden bleiben zurückhaltender. Diese Uneinigkeit zwischen den Ländern ist kein Übergangsphänomen, sie folgt aus der föderalen Zuständigkeit und wird uns erhalten bleiben. Für dich als Lehrkraft heißt das, dass die Antwort auf die Frage nach dem Erlaubten weiterhin regional ausfällt, und dass die eigene Datendisziplin die einzige Konstante bleibt, auf die du dich überall verlassen kannst.

Häufige Fragen

Darf ich als Lehrkraft ChatGPT für die Unterrichtsvorbereitung nutzen?
Für die Vorbereitung ohne personenbezogene Daten gilt das weithin als unproblematisch, etwa für Aufgabenentwürfe, Textbausteine oder Ideensammlungen. Sobald Namen, Klassenzuordnungen oder Angaben zu einzelnen Kindern hineinkommen, fehlt für ein privates Konto die Rechtsgrundlage. Prüfe zusätzlich, ob dein Bundesland eigene Vorgaben macht oder einen Landeszugang bereitstellt.
Was ist AIS.chat und wer darf es nutzen?
AIS.chat ist der länderübergreifende Schul-Chatbot, der vom Medieninstitut der Länder FWU betrieben und über den DigitalPakt Schule finanziert wird. Bis zum 20. Mai 2026 hieß der Dienst telli, umbenannt wurde er aus markenrechtlichen Gründen. Der Zugang läuft über die Portale der Bundesländer und die pseudonyme Anmeldung mit VIDIS, die Sprachmodelle werden in der EU betrieben.
Reicht ein Serverstandort in Deutschland für den Datenschutz aus?
Nein. Der Standort sagt nichts darüber aus, wer Zugriff hat und was mit den Daten geschieht. Unterliegt der Anbieter oder seine Muttergesellschaft US-Recht, kann der CLOUD Act eine Herausgabepflicht auslösen, unabhängig davon, wo die Server stehen. Entscheidend sind Konzernstruktur, Vertragslage und der Ausschluss der Trainingsnutzung.
Brauche ich eine Einwilligung der Eltern für den KI-Einsatz im Unterricht?
Meistens ist die Einwilligung die falsche Rechtsgrundlage, weil sie im Schulverhältnis kaum freiwillig erteilt werden kann und jederzeit widerrufbar ist. Tragfähiger sind eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht und der Einsatz eines vom Land bereitgestellten Zugangs. Eine verständliche Elterninformation bleibt trotzdem Pflicht.
Darf eine KI Klassenarbeiten benoten?
Eine allein automatisiert vergebene Note ist nach Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung unzulässig. Zulässig ist eine maschinelle Vorauswertung, wenn die Lehrkraft sie fachlich prüft und die Note selbst setzt. Für das Hochladen der Schülertexte braucht es zusätzlich eine Rechtsgrundlage und einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
Was darf ich bei Förderplänen und Gutachten mit KI machen?
Diagnosen, Förderbedarfe und Testergebnisse fallen unter die besonders geschützten Datenkategorien nach Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung und gehören nicht in einen allgemeinen Chatbot. Lass dir stattdessen Gliederungen, Formulierungsbausteine und Fachsprache ohne Fallbezug geben. Die konkreten Angaben trägst du danach in der Schulverwaltungssoftware ein.
Welche Altersgrenzen gelten bei den bekannten KI-Werkzeugen?
OpenAI gibt für ChatGPT ein Mindestalter von 13 Jahren an und verlangt zwischen 13 und 18 die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Claude ist nach den Bedingungen von Anthropic ab 18 Jahren freigegeben. Bei Gemini hängt es vom Kontotyp ab, in Google Workspace for Education kann die Administration den Zugang für Jugendliche ab 13 freischalten. Prüfe die Angaben vor jedem Einsatz neu, sie ändern sich häufig.
Was passiert, wenn versehentlich Schülerdaten in einen Chatbot geraten?
Das ist eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gehört unverzüglich an die Schulleitung sowie in der Regel an die Aufsichtsbehörde gemeldet. Gegen öffentliche Schulen verhängen die Aufsichtsbehörden nach dem Bundesdatenschutzgesetz keine Geldbußen, sie können aber verwarnen, anweisen und die Verarbeitung untersagen. Für einzelne Beschäftigte sind je nach Landesrecht dienstrechtliche und bei Vorsatz weitergehende Folgen möglich.