Seit 2025 gibt es in Deutschland etwas, das es vorher nicht gab: veröffentlichte Gerichtsbeschlüsse, in denen Richterinnen und Richter anwaltliche Schriftsätze zerlegen, weil die darin zitierten Entscheidungen nie existiert haben. Das AG Köln, das OLG Celle, das LG Frankfurt am Main und das Kammergericht haben binnen eines Jahres Fälle dieser Art dokumentiert. Parallel dazu meldet die Branche Rekordzahlen bei der KI-Nutzung. Beides gehört zusammen.
Dieser Text richtet sich an Berufsträger, die keine Produktbroschüre brauchen. Er beschreibt, welche Aufgaben sich für KI-Werkzeuge eignen, wo der Unterschied zwischen einem frei verfügbaren Sprachmodell und einem datenbankgestützten Fachsystem liegt, was Verschwiegenheitspflicht, § 203 StGB, DSGVO und KI-Verordnung konkret verlangen, wer haftet und ob KI-gestützte Arbeit abgerechnet werden darf.
Grundlage sind die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zum KI-Einsatz (Stand Dezember 2024), die Initiativ-Stellungnahme Nr. 32/2025 des Deutschen Anwaltvereins vom Juli 2025, veröffentlichte Gerichtsentscheidungen und die Fassung der KI-Verordnung nach der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744. Wo eine Frage offen ist, steht das im Text.
Was leisten KI-Tools in einer Kanzlei 2026 tatsächlich?
Die ehrliche Antwort besteht aus zwei Teilen, einem messbaren und einem unbelegten.
Der belegbare Teil
Die Future-Ready-Lawyer-Studie 2026 von Wolters Kluwer befragte 810 Juristinnen und Juristen aus Kanzleien und Rechtsabteilungen in den USA, China und neun europäischen Ländern, darunter Deutschland. Danach nutzen 92 Prozent mindestens ein KI-Werkzeug, 62 Prozent berichten von einer Zeitersparnis zwischen 6 und 20 Prozent pro Woche, 52 Prozent von Umsatzsteigerungen nach der Einführung. Zugleich nennen 46 Prozent Datenschutz und Cyberbedrohungen als Hauptsorge. Die Studie stammt von einem Anbieter, der selbst Legal-AI-Produkte verkauft. Sie ist ein Stimmungsbild der Branche, keine unabhängige Effizienzmessung, und sie weist Deutschland nicht gesondert aus.
Der unbelegte Teil
Keine der verfügbaren Studien misst, wie viele der eingesparten Minuten anschließend in die Kontrolle des Ergebnisses zurückfließen. Genau diese Kontrolle ist berufsrechtlich zwingend, und sie ist bei juristischen Texten aufwendiger als bei einer E-Mail. Wer eine Zeitersparnis von 20 Prozent verspricht und die Prüfzeit nicht gegenrechnet, rechnet unvollständig. Plane für jede KI-gestützte Ausarbeitung eine Prüfphase ein, die du vorher terminierst und nicht am Ende zusammenstreichst.
Welche Aufgaben in der Kanzlei eignen sich für KI, welche nicht?
Die brauchbarste Trennlinie verläuft zwischen Aufgaben mit vorliegendem Ausgangsmaterial und Aufgaben, bei denen das Modell Inhalte aus sich selbst erzeugen muss. Mit dem Schwierigkeitsgrad einer Frage hat das wenig zu tun.
Aufgaben mit vorliegendem Material
Hier arbeitet das Modell an einem Text, den du kennst, und du kannst jede Aussage gegen die Quelle halten. Dazu zählen:
- Zusammenfassungen von Schriftsätzen, Urteilen, Gutachten und Protokollen
- Chronologien und Beteiligtenübersichten aus einer Akte
- Vergleich zweier Vertragsfassungen und Kennzeichnung der Abweichungen
- Transkription und Protokollierung von Besprechungen
- Sprachliche Vereinheitlichung, Kürzung, Übersetzung
- Suche nach einer bestimmten Passage in einem großen Dokumentenbestand
Aufgaben ohne vorliegendes Material
Hier soll das Modell etwas liefern, das es nur aus seinem Training kennt, und genau dort entstehen die Fehler, die Kanzleien in Erklärungsnot bringen. Dazu zählen die Suche nach Rechtsprechung ohne angebundene Datenbank, die Angabe von Fundstellen, Randziffern und Kommentarstellen, die Einschätzung der herrschenden Meinung und die Berechnung von Fristen, Streitwerten und Quoten.
Die Prüffrage vor jedem Einsatz
Frag dich vor jeder Aufgabe, wie du das Ergebnis widerlegen würdest. Kannst du die Antwort in unter fünf Minuten gegen ein Dokument prüfen, das dir vorliegt, ist die Aufgabe geeignet. Müsstest du die halbe Recherche selbst noch einmal machen, hat das Werkzeug dir keine Arbeit abgenommen.
Was ist der Unterschied zwischen einem Sprachmodell und einem Fachsystem mit Rechtsdatenbank?
Dieser Unterschied ist der wichtigste technische Punkt des ganzen Themas, und er wird in der Werbung planmäßig verwischt.
Wie ein allgemeines Sprachmodell eine Fundstelle erzeugt
Ein großes Sprachmodell sagt das statistisch wahrscheinlichste nächste Textstück voraus. Die BRAK beschreibt das in ihren Hinweisen so, dass diese Modelle Texte erzeugen, ohne die Inhalte zu verstehen, und dass daraus das Risiko von Halluzinationen folgt. Ein Aktenzeichen wie „XII ZB 183/07“ ist für das Modell ein Muster aus Buchstaben, Ziffern und Schrägstrich. Es kann dieses Muster jederzeit neu bilden, ohne dass ein einziger Datensatz dahintersteht. Der DAV formuliert es in seiner Stellungnahme ähnlich und ergänzt, dass Halluzinationen unvorhersehbar auftreten können und dass du das Phänomen nicht technisch erklären können musst, wohl aber wissen musst, dass es existiert. Werkzeuge dieser Bauart sind ChatGPT und Claude in ihren allgemeinen Versionen.
Wie ein quellengebundenes System arbeitet
Ein Fachsystem legt zwischen deine Frage und die Antwort einen Suchschritt in einer definierten Datenbank. Das Modell formuliert dann nur noch aus, was der Suchschritt geliefert hat, und hängt die Fundstellen an. Damit sinkt das Risiko erfundener Nachweise erheblich, weil jede genannte Quelle aus dem Bestand kommt und anklickbar ist. Verschwunden ist das Risiko nicht. Ein solches System kann eine real existierende Entscheidung finden und ihr trotzdem eine Aussage zuschreiben, die dort nicht steht.
Was daraus für die Auswahl folgt
Für alles, was mit Fundstellen zu tun hat, ist ein quellengebundenes System die einzige vertretbare Grundlage. Für Aufgaben am eigenen Material, also Zusammenfassen, Umformulieren, Vergleichen, reicht ein allgemeines Modell, sofern die Verschwiegenheit gewahrt bleibt. Zwei Werkzeuge nebeneinander sind der Normalfall, kein Umweg.
Welche KI-Systeme mit angebundener Rechtsdatenbank gibt es im deutschsprachigen Markt?
Drei Anbieter prägen 2026 das Segment, weil sie einen eigenen Rechtsbestand mitbringen statt nur eine Oberfläche über ein fremdes Modell.
juris KI-Suite
Die juris GmbH setzt ihre KI-Funktionen auf die eigene Rechtsprechungsdatenbank auf und liefert zu jeder Antwort zitierfähige Quellenangaben. Der Bestand an deutschen Gerichtsentscheidungen ist der Schwerpunkt des Hauses. Seit dem 1. Juni 2026 stellt die Thüringer Justiz die juris KI-Suite allen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung, was einen belastbaren Hinweis darauf gibt, dass das System auch in einem Umfeld mit hohen Vertraulichkeitsanforderungen abgenommen wurde.
Beck-Noxtua
C.H.BECK und das Berliner KI-Unternehmen Noxtua haben ihr gemeinsames Produkt am 26. November 2025 verfügbar gemacht. Datenbasis ist beck-online, nach Angaben des Anbieters mit mehr als 60 Millionen Dokumenten. Die Verarbeitung läuft nach Herstellerangaben in Rechenzentren europäischer Partner, genannt werden IONOS und die T Cloud der Deutschen Telekom, mit Zertifizierungen nach BSI C5 und ISO 42001. Die Stärke des Hauses liegt in der Kommentarliteratur, was für die Arbeit an der herrschenden Meinung zählt.
Libra und Wolters Kluwer
Wolters Kluwer hat die Berliner Libra Technology GmbH übernommen. Die Vereinbarung wurde am 14. November 2025 bekannt gegeben, der Abschluss am 19. November 2025 gemeldet, der Kaufpreis mit bis zu 90 Millionen Euro angegeben, davon 30 Millionen als Sofortzahlung. Im Januar 2026 meldete der Konzern die Einbindung eigener deutscher Rechtsinhalte in den Libra AI Workspace. Das ist die dritte Konstellation aus Verlagsbestand und KI-Oberfläche neben juris und Beck.
Was diese Anbieter nicht liefern
Keiner der drei nimmt dir die Prüfung ab, keiner haftet für deinen Schriftsatz, und keiner deckt beide Bestände ab. Wer sowohl Rechtsprechung in der Breite als auch Kommentierung braucht, unterhält weiterhin zwei Zugänge. Rechne die Lizenzkosten deshalb nicht als Ersatz für vorhandene Datenbankverträge, sondern als Aufschlag darauf.
Wie hilft KI bei der Aktenerschließung?
Die Aktenerschließung ist der Anwendungsfall mit dem besten Verhältnis von Nutzen zu Risiko, weil das Ausgangsmaterial vollständig vorliegt.
Chronologie, Beteiligte, Anspruchsgrundlagen
Aus einem Konvolut von mehreren hundert Seiten lässt sich in kurzer Zeit eine Zeitleiste mit Fundstellenverweis auf die Seitenzahl erzeugen, dazu eine Liste der Beteiligten mit ihrer jeweiligen Rolle und eine Übersicht der bereits im Raum stehenden Anspruchsgrundlagen. Für abgegrenzte Dokumentenbestände arbeiten dokumentenbezogene Werkzeuge wie ChatPDF oder Ask Your PDF brauchbar, für größere Sammlungen mit Belegstellen im Text eignet sich Gemini Notebook (früher NotebookLM), das seine Aussagen an die hochgeladenen Quellen bindet.
Wo es in der Praxis scheitert
Drei Dinge brechen den Nutzen regelmäßig. Erstens schlecht gescannte Handakten, bei denen die Texterkennung Zahlen verdreht, was bei Fristen und Beträgen unmittelbar gefährlich wird. Zweitens Dokumente ohne Seitenzählung, bei denen sich der Verweis nicht mehr nachschlagen lässt. Drittens die Verschwiegenheit, denn eine vollständige Akte lässt sich praktisch nicht anonymisieren. Für diesen Fall brauchst du einen nach § 43e BRAO verpflichteten Dienstleister, dazu unten mehr.
Taugt KI für Schriftsatzentwürfe?
Für den Entwurf ja, für den Inhalt nein, und diese Grenze ist berufsrechtlich klar gezogen.
Was ein Entwurf leisten kann
Gliederung, Sachverhaltsdarstellung aus deinem eigenen Material, Formulierungsvarianten für einen Absatz, sprachliche Vereinheitlichung über hundert Seiten hinweg, geschlechtsbezogene Anpassungen wiederkehrender Begriffe. Der DAV nennt diese Anwendungsfälle ausdrücklich. Bei Massenverfahren geht der DAV noch weiter und hält den Einsatz externer KI-Systeme zur schnelleren Bearbeitung von Schriftsätzen für erforderlich im Sinne des § 43e Abs. 1 BRAO.
Was du nie ungeprüft übernimmst
Der DAV formuliert dazu einen Satz, der als Arbeitsanweisung taugt. Belegstellen in KI-Texten sind vollständig zu prüfen, auch wenn keine konkreten Hinweise auf Halluzinationen vorliegen. Das gehe über die Prüfung des Entwurfs einer Kollegin hinaus, sei aber geboten. Ein Grundvertrauen wie gegenüber langjährigen, erfahrenen Mitarbeitenden könne KI-generierten Arbeitsprodukten jedenfalls noch nicht entgegengebracht werden. Die BRAK verlangt in ihren Hinweisen ebenfalls eine eigenverantwortliche Überprüfung und Endkontrolle jedes KI-Ergebnisses und verweist auf die höchstpersönliche Leistungserbringung nach § 43 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 613 BGB.
Der Punkt, den die meisten übersehen
Der DAV weist darauf hin, dass eine sinnvolle Prüfung Grundlagenkenntnisse im betroffenen Sachgebiet voraussetzt. Eine Spezialisierung sei nicht nötig, ein eigenständiges Urteil aber schon. Daraus folgt der praktische Rat, KI nicht als alleinige Grundlage zu nutzen, um sich in ein neues Rechtsgebiet einzuarbeiten. Genau dort ist die Versuchung am größten und die Fehlerquote am höchsten.
Was ist beim KI-Einsatz in der Mandantenkommunikation zu beachten?
Sobald KI nach außen wirkt, steigt der Sorgfaltsmaßstab, und das gilt unabhängig davon, ob ein Mensch die Ausgabe freigegeben hat.
Chatbots auf der Kanzleiwebsite
Die BRAK hält fest, dass für den Einsatz gegenüber Mandanten ein höherer Sorgfaltsmaßstab gilt, etwa bei automatisierter Kommunikation, Auto-Respondern oder Chatbots zur Mandatsaufnahme. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall sei entbehrlich. Nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO müssen betroffene Personen zudem darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Diese Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026 und wurden von der Digital-Omnibus-Verordnung nicht verschoben.
Was das Urteil des OLG Hamm bedeutet
Das OLG Hamm hat am 12. Mai 2026 unter dem Aktenzeichen 4 UKl 3/25 entschieden, dass ein Unternehmen für Falschaussagen seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich einzustehen hat. In dem Verfahren der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen einen Anbieter ästhetischer Chirurgie hatte der Chatbot Facharzttitel bestätigt, die es nicht gibt. Den Einwand, Halluzinationen seien eine unkontrollierbare Black Box, hat das Gericht verworfen und dem Betreiber das Risiko unvorhergesehener Ausgaben zugewiesen. Nach den veröffentlichten Berichten war das Urteil zum Zeitpunkt der Berichterstattung im Mai 2026 nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Für Kanzleien ist die Übertragung naheliegend. Wer einen Bot auf die eigene Website stellt, trägt dessen Aussagen.
Übersetzung und verständliche Sprache
Unkritischer sind Werkzeuge, die an einem vorliegenden Text arbeiten. Eine Übersetzung mit DeepL oder eine Fassung eines Beschlusses in einfacher Sprache lässt sich gegen das Original prüfen. Auch hier gilt die Verschwiegenheit, das Ausgangsdokument ist ja Mandatsmaterial.
Wie gut prüft KI Verträge?
Vertragsprüfung ist der Bereich, in dem KI am längsten produktiv eingesetzt wird, und zugleich der, in dem die Erwartung am häufigsten zu hoch ist.
Klauselerkennung und Playbook
Spezialisierte Systeme gleichen einen Vertrag gegen einen hinterlegten Standard ab, kennzeichnen Abweichungen und markieren fehlende Regelungen. Anbieter wie Legartis, Luminance und neo:sense arbeiten nach diesem Prinzip, teilweise direkt als Erweiterung in Microsoft Word. Der DAV nennt Due Diligence und Vertragsprüfung als Anwendungsfälle, in denen KI Daten extrahieren, relevante Klauseln erkennen und Risiken hervorheben kann. Wie du dabei methodisch vorgehst, steht im Detail unter Verträge mit KI prüfen.
Was diese Systeme nicht sehen
Ein Klauselabgleich erkennt Abweichungen von einem Muster. Er erkennt nicht, dass eine für sich genommen übliche Klausel in dieser Konstellation, mit diesem Vertragspartner und vor diesem wirtschaftlichen Hintergrund untragbar ist. Er erkennt auch nicht, was im Vertrag fehlt, wenn das Fehlende nicht im Playbook steht. Der Klauselabgleich ersetzt die Prüfung des Vertragszwecks nicht, er sortiert nur vor.
Wie zuverlässig ist KI-gestützte Rechtsrecherche?
Zu dieser Frage gibt es Zahlen, allerdings aus dem US-Markt, und sie sind unangenehm.
Die Untersuchung aus Stanford
Forschende aus Stanford und Yale untersuchten unter dem Titel „Hallucination-Free? Assessing the Reliability of Leading AI Legal Research Tools“ die damals führenden juristischen KI-Recherchewerkzeuge. Die Arbeit wurde begutachtet und 2025 im Journal of Empirical Legal Studies veröffentlicht. Nach der überarbeiteten Fassung der Untersuchung halluzinierte Lexis+ AI in etwa 17 Prozent der Fälle, das Produkt AI-Assisted Research von Westlaw in etwa 33 Prozent. Lexis+ AI beantwortete rund 65 Prozent der Anfragen korrekt, das Westlaw-Produkt rund 42 Prozent. Die Untersuchung betrifft US-Produkte und US-Recht auf dem Stand von 2024. Sie lässt sich nicht auf deutsche Systeme übertragen, sie zeigt aber, dass eine Datenbankanbindung allein das Problem nicht löst.
Warum auch quellengebundene Systeme irren
Drei Fehlertypen treten regelmäßig auf. Erstens die erfundene Fundstelle, die es nur bei fehlender Datenbankanbindung gibt. Zweitens die reale Fundstelle mit falscher Aussage, bei der eine existierende Entscheidung zitiert wird, die etwas anderes entschieden hat. Drittens die veraltete Fundstelle, bei der eine überholte Rechtsprechung als aktuell dargestellt wird. Nur der erste Typ verschwindet mit der Datenbank. Die anderen beiden erkennst du ausschließlich, indem du die Entscheidung liest.
Welche deutschen Gerichtsentscheidungen gibt es zu erfundenen Fundstellen?
Vier veröffentlichte Fälle aus 2025 zeigen, wie Gerichte inzwischen reagieren, und sie decken vier verschiedene Gerichtszweige und Instanzen ab.
OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2025, 5 U 1/25
In einem Berufungsverfahren zitierte die Beklagtenseite vier angebliche Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte zugunsten ihrer Rechtsauffassung. Keine davon existierte. Der Senat hielt fest, dass er die genannte Fundstelle nicht überprüfen könne, weil es sich um ein Fehlzitat handele, das weder bei juris noch bei beck-online abrufbar sei. Eine berufsrechtliche Bewertung des Verhaltens nahm der Senat nicht vor. Angaben zur Rechtskraft enthalten die veröffentlichten Berichte nicht.
AG Köln, Beschluss vom 2. Juli 2025, 312 F 130/25
In einer Sorgerechtssache stellte das Familiengericht fest, dass genannte Voraussetzungen nicht aus der zitierten Entscheidung stammten und offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden seien. Betroffen waren unter anderem eine Randziffer in einem Kommentar, dessen Kommentierung an der zitierten Stelle gar nicht so weit reicht, ein Werk mit erfundenen Herausgebern und angebliche Entscheidungen eines Oberlandesgerichts. Das Gericht nannte § 43 BRAO und § 43a Abs. 3 BRAO, also das Verbot der bewussten Verbreitung von Unwahrheiten, und forderte den Anwalt auf, derartige Ausführungen künftig zu unterlassen. Eine förmliche Sanktion enthält der Beschluss nicht, in der Fachdiskussion wurde bezweifelt, ob dem Gericht für eine solche Anweisung die Rechtsgrundlage zusteht. Angaben zur Rechtskraft liegen nicht vor.
LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. September 2025, 2-13 S 56/24
Hier ging es um die Streitwertberechnung. Der Anwalt stützte sich auf ein angebliches BGH-Urteil, das es nicht gibt. Das Gericht ließ die Zitate außer Betracht, setzte den Streitwert selbst fest und rügte die Missachtung der Sorgfaltspflichten. Eine förmliche Sanktion enthält auch dieser Beschluss nicht. Zur Rechtskraft ist nichts veröffentlicht.
KG Berlin, Beschluss vom 20. November 2025, 17 WF 144/25
Der bislang deutlichste Fall. In einem Verfahren um Verfahrenskostenhilfe in einer Sorgerechtssache stützte sich der Schriftsatz auf eine angebliche BGH-Entscheidung, die weder in den Datenbanken noch auf der Seite des BGH auffindbar war. Das Kammergericht ordnete die Fundstelle dem Ergebnis einer fantasierenden KI zu und ermahnte die Bevollmächtigte. Es hielt fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze vor Einreichung zu prüfen haben, insbesondere darauf, ob enthaltene Rechtsprechungszitate von einer KI stammen. Die BRAK verweist dabei auf § 43 BRAO. Zur Rechtskraft der Entscheidung äußern sich die veröffentlichten Berichte nicht.
Was ist im Ausland passiert, und was folgt daraus für dich?
Zwei ausländische Verfahren sind deshalb bedeutsam, weil dort bereits Sanktionen verhängt wurden, während die deutschen Gerichte es bisher bei Rüge und Ermahnung belassen haben.
New York, Mata gegen Avianca
Am 22. Juni 2023 verhängte Richter P. Kevin Castel vom United States District Court for the Southern District of New York eine Sanktion von 5.000 US-Dollar gegen zwei Anwälte und ihre Kanzlei. Der eingereichte Schriftsatz enthielt sechs mit ChatGPT erzeugte, frei erfundene Entscheidungszitate. Die Anwälte hatten das Modell gefragt, ob die Entscheidungen echt seien, und die bejahende Antwort für eine Prüfung gehalten. Das Gericht sah darin subjektive Bösgläubigkeit. Zusätzlich mussten Berichtigungsschreiben an die Richter geschickt werden, deren Namen in den erfundenen Entscheidungen auftauchten.
England und Wales, Ayinde und Al-Haroun
Am 6. Juni 2025 entschied der Divisional Court des High Court unter Vorsitz von Dame Victoria Sharp über zwei zusammen verhandelte Fälle, in denen erfundene Entscheidungen und falsche Rechtsausführungen eingereicht worden waren. Das Gericht prüfte, ob es Contempt-of-Court-Verfahren einleitet. In einem Fall sah es die Schwelle für ein solches Verfahren als erreicht an, leitete es aber nicht ein. Die betroffenen Berufsträger wurden an die Aufsichtsbehörde SRA verwiesen. Die praktische Lehre daraus lautet, dass die berufsrechtliche Aufsicht der wahrscheinlichere Weg ist als das Kostenrecht.
Wie erkennst du eine erfundene Fundstelle, bevor das Gericht sie erkennt?
Die Prüfung kostet Zeit, sie lässt sich aber systematisieren, und ohne sie ist der Einsatz berufsrechtlich nicht haltbar.
Eine Routine in vier Schritten
Diese vier Schritte kosten pro Fundstelle wenige Minuten und fangen alle bisher dokumentierten Fehlertypen ab:
- Aktenzeichen und Datum in der Datenbank suchen, nicht im Modell nachfragen. Ein Modell bestätigt seine eigene Erfindung bereitwillig, wie der Fall aus New York zeigt.
- Die Entscheidung öffnen und die Passage lesen, auf die sich die Behauptung stützt. Eine existierende Entscheidung ist noch kein Beleg für die zugeschriebene Aussage.
- Bei Kommentarstellen prüfen, ob es die Randziffer in der zitierten Auflage überhaupt gibt. Genau daran scheiterte der Schriftsatz im Fall des AG Köln.
- Prüfen, ob die Entscheidung noch gilt. Aufhebung, Abweichung durch ein höheres Gericht und Gesetzesänderungen erkennt ein Modell aus dem Training heraus nicht zuverlässig.
Warnzeichen im Text
Bestimmte Muster tauchen bei erfundenen Nachweisen überdurchschnittlich häufig auf. Auffällig glatte Aktenzeichen, Fundstellen in Zeitschriften mit passendem Jahrgang und runder Seitenzahl, Kommentarnamen, die plausibel klingen und deren Herausgeberkonstellation es nicht gibt, sowie mehrere Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte, die alle exakt deine Rechtsauffassung stützen. Der letzte Punkt ist der wichtigste. Wenn die Fundstellenlage zu gut passt, ist sie meistens erzeugt.
Was verlangt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht beim KI-Einsatz?
Die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO gilt technologieneutral weiter, und ihr Umfang wird regelmäßig unterschätzt.
Was alles Geheimnis ist
Erfasst ist nach § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO alles, was dir in Ausübung des Berufs im Rahmen eines Mandats bekannt wird. Die BRAK stellt ausdrücklich klar, dass auch der Name des Mandanten und die bloße Tatsache der Mandatserteilung dazugehören. § 2 BORA konkretisiert die Pflicht und stellt in Absatz 1 Satz 2 klar, dass sie nach Mandatsende fortbesteht. Strafrechtlich abgesichert ist das über § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
Warum schon die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt
Der entscheidende Punkt für die Beurteilung von Cloud- und KI-Diensten. Nach der Gesetzesbegründung gilt bereits die bloße Möglichkeit, Einblick in mandatsbezogene Tatsachen zu erlangen, als Offenlegung. Der DAV leitet daraus ab, dass schon der Speichervorgang auf den Servern eines externen Anbieters ein Zugänglichmachen ist, weil dessen Mitarbeiter potenziell darauf zugreifen könnten. Die BRAK formuliert dasselbe für § 43e BRAO. Es kommt nicht darauf an, ob der Anbieter tatsächlich Kenntnis nimmt, es genügt, dass er es könnte.
Die Konsequenz für frei zugängliche Werkzeuge
Der DAV wird hier deutlich. Bei frei im Internet verfügbaren Versionen von KI-Systemen ist das Kriterium der bewussten Einbindung in die berufliche Tätigkeit nicht erfüllt. Die Eingabe von Berufsgeheimnissen in öffentlich zugängliche Übersetzungstools oder Sprachmodelle stelle daher eine unzulässige Offenbarung gegenüber Dritten dar, mit berufs- und strafrechtlichen Folgen. Die BRAK kommt für Sprachmodelle zu einem ähnlichen Ergebnis und hält die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen bei frei zugänglichen Betriebsmodellen für nicht erforderlich, weil eine Nutzung auch ohne diese Daten möglich sei.
Wann macht sich eine Kanzlei nach § 203 StGB strafbar?
Die Strafnorm ist nicht das eigentliche Hindernis, sie enthält seit 2017 eine ausdrückliche Erlaubnis, die aber Bedingungen hat.
Die Erlaubnis für mitwirkende Personen
Nach § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB darfst du fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an deiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit das für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Der DAV stellt fest, dass dieser Begriff dem Dienstleister in § 43e Abs. 1 Satz 2 BRAO entspricht und dass Cloud- und KI-Dienstleistungen davon erfasst sind. Die Gesetzesbegründung nennt IT-Dienste ausdrücklich als Beispiel.
Die eigene Strafbarkeit nach Absatz 4
Hier liegt das Risiko, das in der Praxis am häufigsten übersehen wird. Nach § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB machst du dich strafbar, wenn dein Dienstleister ein Berufsgeheimnis offenbart und du nicht dafür gesorgt hast, dass er zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Der DAV formuliert die Konsequenz positiv. Wer die Verpflichtung nach § 43e Abs. 3 Nr. 1 BRAO erfüllt, verhindert die eigene Strafbarkeit selbst dann, wenn es beim Dienstleister zum Geheimnisbruch kommt. Diese Verpflichtung ist damit kein Papierkram, sie ist deine Absicherung.
Berufsrecht und Strafrecht laufen nicht gleich
Der DAV arbeitet heraus, dass § 43e BRAO über § 203 StGB hinausgeht, etwa mit dem Textformerfordernis und den Sonderregeln für Auslandsdienstleister. Liegen die Voraussetzungen des § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB vor, ist das Offenbaren straffrei, auch wenn eine berufsrechtliche Formalie verletzt wurde. Umgekehrt gilt die klarere Regel. Ein berufsrechtlich erlaubtes Verhalten ist nie strafbar nach § 203 StGB, weil dann nicht unbefugt gehandelt wird. Wer § 43e BRAO einhält, ist auf der sicheren Seite.
Was muss im Vertrag mit einem KI-Anbieter stehen?
§ 43e Abs. 2 und 3 BRAO gibt den Mindestinhalt vor, und dieser Mindestinhalt geht über einen üblichen Softwarevertrag hinaus.
Der Mindestinhalt
Nach sorgfältiger Auswahl des Dienstleisters brauchst du einen Vertrag zumindest in Textform, der drei Punkte abdeckt:
- Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung, § 43e Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BRAO
- Verpflichtung, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, wie es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, Nr. 2
- Regelung zum Einsatz von Subunternehmern, Nr. 3, praktisch mit der Pflicht, eigene Mitarbeiter und Unterauftragnehmer denselben Pflichten zu unterwerfen
Ist das nicht mehr gewährleistet, muss die Zusammenarbeit nach § 43e Abs. 2 Satz 2 BRAO unverzüglich beendet werden. Diese Klausel gehört in deine eigene Prüfroutine, nicht nur in den Vertrag.
Trainingsverbot
Der DAV hält fest, dass bei KI-Dienstleistern zusätzlich zu regeln ist, dass die Daten nicht zu Trainingszwecken eingesetzt werden dürfen, weil ein KI-Training mit Mandatsdaten die Erforderlichkeitsschwelle nicht erreichen dürfte. Eine Einstellung im Nutzerkonto genügt dafür nicht, das ist eine Vertragsfrage. Prüfe zusätzlich, wie lange Eingaben gespeichert werden und ob es eine Aufbewahrung für Missbrauchskontrollen gibt, die du nicht abschalten kannst.
Anbieter im Ausland
Nach § 43e Abs. 4 BRAO darf ein ausländischer Dienstleister nur eingebunden werden, wenn dort ein dem Inland vergleichbarer Geheimnisschutz besteht. Für EU-Mitgliedstaaten unterstellt die Gesetzesbegründung ein vergleichbares Niveau. Für die USA ist nach den Hinweisen der BRAK nicht abschließend geklärt, ob auf das Datenschutzniveau abgestellt werden kann, weshalb sie Anbieter mit Serverstandort in Deutschland oder Europa empfiehlt. Der DAV berichtet, dass sich in der Praxis die Anlehnung an die datenschutzrechtlichen Maßstäbe durchgesetzt hat.
Wann brauchst du die Einwilligung des Mandanten?
Seltener, als viele annehmen, und die Abgrenzung ist präzise geregelt.
Die Regel des § 43e Abs. 5 BRAO
Nach § 43e Abs. 1 BRAO darfst du Dienstleistern ohne Einwilligung Zugang eröffnen, soweit das für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Eine ausdrückliche Einwilligung wird nach § 43e Abs. 5 BRAO nur nötig, wenn der Dienst unmittelbar einem konkreten Einzelmandat dient und nicht Teil der allgemeinen Kanzleiinfrastruktur ist. Setzt du ein KI-System aufgrund einer Organisationsentscheidung in einer Vielzahl von Mandaten als allgemeines Arbeitsmittel ein, liegt nach dem DAV kein Fall des § 43e Abs. 5 BRAO vor.
Informationspflicht gegenüber dem Mandanten
Weder BRAO noch BORA verpflichten dich nach dem Stand der BRAK-Hinweise dazu, Mandanten über die Nutzung von KI zu informieren. Die BRAK weist allerdings darauf hin, dass sich Transparenzpflichten aus dem Vertragsrecht oder dem UWG ergeben können, und empfiehlt einen transparenten Umgang sowie im Zweifel eine vertragliche Regelung. Die berufspolitische Diskussion ist ausdrücklich als im Fluss bezeichnet. Wer heute eine Klausel in die Mandatsbedingungen aufnimmt, spart sich später eine Nachbesserung.
Was gilt datenschutzrechtlich, und brauchst du einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?
Ja, in aller Regel, und der Rest ist bekanntes Handwerk aus der DSGVO.
Rechtsgrundlage und Rollen
Die Kanzlei ist datenschutzrechtlich verantwortlich, der Anbieter des KI-Systems wird nach dem DAV regelmäßig als Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO eingebunden. Die Verarbeitung lässt sich je nach Konstellation auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stützen, also die Erforderlichkeit zur Vertragsdurchführung, oder auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Bei besonderen Kategorien, etwa Gesundheitsdaten in einer Arzthaftungssache, kommen Art. 9 Abs. 2 lit. b oder lit. f DSGVO in Betracht. Die Übermittlung an den Anbieter braucht nach dem DAV keine zusätzliche Rechtsgrundlage, solange dieser als Auftragsverarbeiter tätig wird.
Drittland
Verarbeitet der Anbieter außerhalb der EU oder des EWR, gelten Art. 44 ff. DSGVO. Der DAV verweist auf die kritische Haltung der Aufsichtsbehörden zu Drittstaatentransfers und auf anhängige Verfahren, empfiehlt also, die Entwicklung zu verfolgen. Er stellt zugleich klar, dass dies keine KI-Spezialfrage ist und jede Cloud-Nutzung gleichermaßen betrifft. Praktisch entschärft sich das Thema, weil außereuropäische Anbieter zunehmend über europäische Tochtergesellschaften und Rechenzentren liefern.
Dokumentation, DSFA, Betroffenenrechte
Vor der Einführung gehören die Datenflüsse dokumentiert, das Verarbeitungsverzeichnis ergänzt und eine Schwellwertanalyse durchgeführt, gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO. Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sind zu aktualisieren, weil eine neue Verarbeitung hinzukommt. Bei den Betroffenenrechten sind Berichtigung nach Art. 16 und Löschung nach Art. 17 DSGVO die praktisch schwierigen Punkte. Art. 22 DSGVO steht der reinen Vorbereitung anwaltlicher Entscheidungen nach dem DAV nicht entgegen. Als technische Orientierung dienen die Handreichungen der Datenschutzkonferenz, zuletzt die Orientierungshilfe zu technischen und organisatorischen Maßnahmen bei KI-Systemen aus Juni 2025.
Muss ich Mandantendaten vor der Eingabe anonymisieren?
Das hängt davon ab, welchen Weg du gewählt hast, und diese Unterscheidung ist die praktisch folgenreichste im ganzen Thema.
Bei frei zugänglichen Werkzeugen
Nach dem DAV besteht hier die Pflicht zur vollständigen vorherigen Anonymisierung oder Pseudonymisierung der unter das Berufsgeheimnis fallenden Inhalte, weil ein Offenbaren zwingend verhindert werden muss. Die BRAK empfiehlt, bei Sprachmodellen nur abstrakte Anfragen zu stellen, die auch im Kontext keinerlei Rückschlüsse auf ein bestimmtes Mandat zulassen, und Dokumente vor dem Hochladen vollständig zu anonymisieren.
Bei verpflichteten Dienstleistern
Wurde der Anbieter nach § 43e BRAO ausgewählt und verpflichtet, besteht nach dem DAV keine allgemeine Pflicht zur vorherigen Pseudonymisierung oder Anonymisierung. Eine solche Pflicht würde den Einsatz vieler Systeme verhindern und die 2017 geschaffene Erleichterung entwerten. Der DAV lehnt aus denselben Gründen eine Pflicht zu Verschlüsselungsverfahren ab, die den Zugriff des Anbieters vollständig ausschließen, etwa Hold-your-own-key, weil deren Aufwand und das Risiko eines Schlüsselverlusts außer Verhältnis stehen. Verschlüsselte Übertragung bleibt selbstverständlich Standard.
Warum Anonymisierung in der Praxis oft scheitert
Die BRAK schreibt es unmissverständlich. Es reicht regelmäßig nicht, Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben können. Bei einem Streit um einen bestimmten Betriebsübergang, einer Familiensache mit einer ungewöhnlichen Konstellation oder einer Bausache mit einem markanten Objekt ist das Mandat auch ohne Namen identifizierbar. Wer regelmäßig mit echten Akten arbeiten will, kommt am verpflichteten Dienstleister nicht vorbei. Die Anonymisierung ist der Weg für Einzelfragen, nicht für den Alltag.
Wer haftet, wenn die KI einen Fehler macht?
Du. Diese Antwort ist kurz, sie hat aber drei Ebenen, die du auseinanderhalten solltest.
Gegenüber dem Mandanten
Die Pflichtverletzung liegt in der ungeprüften Übernahme, nicht im Werkzeug. Der DAV formuliert, dass die ungeprüfte Übernahme und Weitergabe ausschließlich durch KI gewonnener Ergebnisse den Anwaltsvertrag verletzt und in groben, dann meist vorsätzlichen Fällen auch das Gebot der Gewissenhaftigkeit. In Extremfällen sei sogar zweifelhaft, ob das Arbeitsprodukt noch als Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit gelten könne. Ein Fehler des Anbieters entlastet dich gegenüber dem Mandanten nicht.
Berufshaftpflicht
Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt braucht nach § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung, die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro je Versicherungsfall. Nach einer Darstellung im Anwaltsblatt lassen Fehler in einer verwendeten Datenbank, Software oder KI den Versicherungsschutz nicht entfallen, solange die Verantwortung bei der Rechtsanwältin liegt. Kritisch werden drei Konstellationen. Erstens die unbesehene Übernahme, die als wissentliche Pflichtverletzung eingeordnet werden kann. Zweitens Ansprüche, die keine Haftpflichtansprüche sind, etwa Unterlassungsansprüche wegen Urheberrechtsverletzung oder datenschutzrechtliche Bußgelder. Drittens der Fall, dass die Leistung gegenüber dem Mandanten faktisch von der Software erbracht wird, weil dann die Voraussetzung menschlichen fachlichen Tätigwerdens fehlt. Die BRAK weist auf dasselbe Risiko hin und ergänzt die steuerliche Frage, ob ab einem gewissen Automatisierungsgrad noch eine anwaltliche und keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Der Sonderfall der abbedungenen Prüfung
Nach dem DAV ist es zulässig und kein Verstoß gegen das Gebot der Gewissenhaftigkeit, wenn der Mandant ausdrücklich wünscht, dass ein durch bestimmte KI-Systeme erzeugtes Ergebnis nicht nochmals überprüft, sondern als Arbeitsgrundlage verwendet wird. Das kommt bei großen Mandanten mit eigenen Legal-Tech-Abteilungen vor. Wer das nutzt, braucht die Abrede schriftlich im Mandatsvertrag, präzise auf das konkrete System und den konkreten Arbeitsschritt bezogen. Eine pauschale Freizeichnung ist etwas anderes und hilft dir nicht.
Was verlangt die KI-Verordnung von einer Kanzlei?
Weniger, als der Aufwand der Diskussion vermuten lässt, und dieser Befund ist von BRAK und DAV übereinstimmend belegt.
Betreiber oder Anbieter
Wer ein KI-System in eigener Verantwortung in der Kanzlei einsetzt, ist Betreiber nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Anbieter wirst du erst, wenn du ein System selbst entwickelst oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Betrieb nimmst. Der DAV stellt klar, dass auch die Einbindung eines fremden Sprachmodells über eine Schnittstelle in eine eigene Oberfläche eine Anbieterstellung begründen kann. Zum Anbieter des zugrundeliegenden Basismodells wirst du dadurch nicht.
KI-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO
Diese Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025 und trifft dich als Betreiber. Du musst nach besten Kräften sicherstellen, dass dein Personal und andere Personen, die in deinem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. Die BRAK leitet daraus konkret die Erstellung von Handlungsanweisungen und die Schulung der Mitarbeitenden ab. Zum Sanktionsrahmen ist der DAV zurückhaltend und hält fest, dass für Verstöße gegen Art. 4 KI-VO derzeit keine Sanktionen vorgesehen sind und dass § 43 BRAO wegen der generalklauselartigen und sanktionsfreien Ausgestaltung der Norm keine Transportfunktion entfaltet. Anders lautende Angaben in Beraterwerbung, die hier Bußgelder in Millionenhöhe in Aussicht stellen, solltest du an dieser Einschätzung messen.
Transparenz nach Art. 50 KI-VO
Diese Pflichten gelten seit dem 2. August 2026 und wurden durch die Digital-Omnibus-Verordnung nicht verschoben. Für Kanzleien relevant sind zwei Punkte. Betreibst du einen Chatbot für Mandanten, müssen die Nutzer nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren. Veröffentlichst du KI-erzeugte Texte, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, greift Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2 KI-VO. Die BRAK weist auf die Ausnahme in Satz 2 hin. Wurde der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen und trägt eine Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Offenlegungspflicht. Ein von dir geprüfter und verantworteter Beitrag braucht also keinen KI-Hinweis.
Warum Hochrisiko in der Kanzlei meist nicht greift
Anhang III Nr. 8 KI-VO betrifft die Rechtspflege. Erfasst sind dort ausschließlich Systeme, die von Justizbehörden oder in deren Auftrag eingesetzt werden. Der DAV betont, dass Rechtsanwälte in Anhang III nicht genannt werden und systematisch nicht unter den Begriff der Justizbehörden fallen, weil sie keine staatlichen Hoheitsaufgaben wahrnehmen, auch wenn sie nach § 1 BRAO Organ der Rechtspflege sind. Erwägungsgrund 61 der Verordnung bestätigt diese Lesart. Die BRAK kommt zum selben Ergebnis. Hinzu kommt, dass die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, im Amtsblatt verkündet am 24. Juli 2026, die Pflichten für eigenständige Hochrisiko-Systeme nach Anhang III auf frühestens den 2. Dezember 2027 verschoben und die Definition enger gefasst hat.
Wie regelst du den Umgang mit KI im Team und mit Referendaren?
Ohne schriftliche Regel entscheidet jede Person im Haus selbst, welches Werkzeug sie mit welchen Daten füttert, und genau das ist die Konstellation, aus der die veröffentlichten Fälle entstanden sind.
Was in eine Kanzleirichtlinie gehört
Halte sie kurz genug, dass sie gelesen wird. Diese Punkte tragen:
- Eine abschließende Liste freigegebener Systeme, mit Angabe, welches davon nach § 43e BRAO verpflichtet ist
- Ein ausdrückliches Verbot, Mandatsinhalte in nicht freigegebene Werkzeuge einzugeben, auch in private Konten
- Die Pflicht, jede Fundstelle vor Verwendung in der Datenbank zu prüfen, mit Nennung der Verantwortlichen
- Die Regel, dass KI-Entwürfe als Entwurf gekennzeichnet die Kanzlei nie ungeprüft verlassen
- Eine Meldepflicht für Fehlausgaben, damit du Muster erkennst statt Einzelfälle
- Wer neue Werkzeuge freigibt und wie ein Antrag dafür läuft
Referendare und wissenschaftliche Mitarbeiter
Diese Gruppe ist die kritischste, aus zwei Gründen. Sie arbeitet häufig mit privaten Konten, weil sie es aus dem Studium so gewohnt ist, und sie kann eine Fundstelle mangels Erfahrung schlechter einordnen. Die Verschwiegenheitspflicht trifft sie über § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB und die Verpflichtung durch dich. Praktisch heißt das, den Zugang zu einem freigegebenen System einzurichten, bevor jemand anfängt, und nicht erst danach. Eine Ausbildungsstation ohne Werkzeug führt zuverlässig zur Nutzung des eigenen Kontos.
Schulung und Nachweis
Art. 4 KI-VO verlangt Maßnahmen nach besten Kräften, kein Zertifikat. Sinnvoll ist eine rollenbezogene Unterweisung, weil eine Partnerin andere Fragen hat als das Sekretariat. Dokumentiere Datum, Teilnehmerkreis und Inhalt. Zwei Stunden mit echten Beispielen aus dem eigenen Haus wirken mehr als ein gekaufter Online-Kurs, weil die Beispiele die Zweifel erzeugen, auf die es ankommt.
Darf KI-gestützte Arbeit abgerechnet werden?
Ja, mit unterschiedlichen Folgen je nach Vergütungsmodell, und die Rechtsprechung dazu ist noch nicht gefestigt.
Gesetzliche Gebühren
Wertgebühren nach dem RVG knüpfen an den Gegenstandswert, nicht an den Zeitaufwand. Ob du eine Stunde oder drei gebraucht hast, ändert die Gebühr nicht, und der Einsatz eines Werkzeugs ändert daran nichts. Anders liegt es bei Rahmengebühren. § 14 RVG nennt Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als Kriterien für die Bestimmung innerhalb des Rahmens. Sinkt der Umfang, sinkt ein Kriterium für die Ausschöpfung des Rahmens. In der Fachdiskussion wird erwartet, dass Kostenträger, insbesondere Rechtsschutzversicherer, diesen Punkt aufgreifen. Eine gefestigte Rechtsprechung dazu gibt es nach dem hier ausgewerteten Stand nicht.
Zeithonorar
Beim Stundenhonorar darfst du nur tatsächlich geleistete Zeit abrechnen. Das ist der Punkt, an dem Effizienzgewinn und Umsatz gegeneinander laufen. Die Future-Ready-Lawyer-Studie 2026 berichtet, dass 62 Prozent der Befragten einen Rückgang abrechenbarer Stunden durch KI-getriebene Effizienz erwarten. Wer beim Zeithonorar bleibt, gewinnt durch KI Kapazität, keinen Umsatz. Der Gewinn entsteht erst, wenn die freie Zeit in weitere Mandate oder in Arbeit fließt, die du bisher abgelehnt hast.
Was du mit dem Mandanten klärst
Drei Punkte lohnen die Aufnahme in die Mandatsbedingungen. Erstens der Hinweis, dass zur Bearbeitung technische Hilfsmittel einschließlich KI-gestützter Systeme eingesetzt werden und die anwaltliche Prüfung davon unberührt bleibt. Zweitens, ob der Mandant den Einsatz bestimmter Systeme ausschließt, was bei Unternehmen mit eigenen Vorgaben vorkommt. Drittens, falls einschlägig, die ausdrückliche Abrede nach dem oben beschriebenen Modell des DAV, wenn eine Prüfung im Einzelfall abbedungen werden soll.
Rechnet sich KI in einer kleinen Kanzlei?
Die Rechnung geht auf, wenn du sie ehrlich aufstellst, und sie geht nicht auf, wenn du nur die Lizenzkosten betrachtest.
Die vollständigen Kostenblöcke
Zur Lizenz kommen der Vertrag mit dem Anbieter samt anwaltlicher Prüfung, die datenschutzrechtliche Dokumentation, die Schulung, die laufende Prüfzeit und die Zeit für die Auswahl. Ein allgemeines Modell für Aufgaben am eigenen Material liegt bei überschaubaren Beträgen je Nutzer und Monat, eine Einordnung dazu findest du unter Claude Kosten. Ein Fachsystem mit Rechtsdatenbank liegt deutlich darüber, hinzu kommt, dass es die vorhandene Datenbanklizenz nicht ersetzt.
Wann sich ein Fachsystem lohnt
Zwei Konstellationen tragen die Kosten. Erstens die hohe Zahl gleichartiger Fälle, in denen sich der Zeitgewinn multipliziert, also Massenverfahren, standardisierte Vertragsprüfung, wiederkehrende Anspruchskonstellationen. Zweitens die umfangreiche Einzelakte, bei der die Erschließung sonst Tage kostet. Für eine Kanzlei mit breitem Beratungsfeld und wenigen gleichartigen Fällen ist die Kombination aus einem allgemeinen Modell für Textarbeit und dem vorhandenen Datenbankzugang oft die wirtschaftlichere Lösung.
Wie wählst du ein System aus, ohne auf Werbeversprechen hereinzufallen?
Stelle dem Anbieter Fragen, die sich nur mit einer vertraglichen Zusage beantworten lassen, und teste danach mit echten Aufgaben.
Fragen an den Anbieter
Schick diese Liste vor dem Testzugang, nicht danach, und verlange die Antworten schriftlich:
- Unterzeichnest du eine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e Abs. 3 BRAO in Textform, mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen? Eine Verweigerung ist ein Ausschlusskriterium
- Wo genau werden Daten verarbeitet und gespeichert, welche Unterauftragnehmer sind eingebunden, wie sind diese verpflichtet?
- Werden Eingaben zum Training verwendet, und steht das Verbot im Vertrag statt in einer Kontoeinstellung?
- Wie lange werden Eingaben gespeichert, gibt es eine nicht abschaltbare Aufbewahrung für Missbrauchskontrollen?
- Auf welchen Bestand greift das System bei Rechtsfragen zu, und liefert jede Antwort eine anklickbare Fundstelle?
- Was passiert mit deinen Daten bei Vertragsende, und in welcher Frist werden sie gelöscht?
- Welche Zertifizierungen liegen vor, und welche Prüfberichte kannst du einsehen?
Der Testlauf
Nimm drei abgeschlossene Mandate, deren Ergebnis du kennst, und lass das System dieselbe Aufgabe bearbeiten. Kontrolliere jede Fundstelle. Miss die Zeit für Bearbeitung und Prüfung getrennt. Ein System, bei dem die Prüfzeit die Bearbeitungszeit übersteigt, hat dir nichts gespart. Lass die Testphase von jemandem durchführen, der im betroffenen Gebiet arbeitet, weil nur diese Person die stillen Fehler bemerkt.
Wie führst du KI in der Kanzlei ein, ohne dass es scheitert?
Die Reihenfolge entscheidet, und sie ist umgekehrt zu der, die die meisten wählen.
Eine belastbare Reihenfolge
Diese sechs Schritte haben sich als Ablauf bewährt, weil jeder von ihnen den nächsten absichert:
- Anwendungsfall festlegen, bevor du ein Werkzeug ansiehst. Ein Fall, nicht fünf
- Rechtsrahmen klären, also § 43e-Vertrag, Auftragsverarbeitung, Verzeichnis, Schwellwertanalyse
- Richtlinie schreiben und im Haus besprechen, bevor der Zugang verteilt wird
- Testlauf mit abgeschlossenen Akten, mit Zeitmessung
- Ausrollen auf die Gruppe, die den Anwendungsfall täglich hat
- Nach acht Wochen auswerten und entscheiden, ob ein zweiter Anwendungsfall dazukommt
Was messbar sein muss
Lege vorher fest, woran du Erfolg erkennst. Brauchbare Kennzahlen sind die Bearbeitungszeit für einen definierten Arbeitsschritt, die Zahl der in der Prüfung gefundenen Fehler und die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer, die das System nach acht Wochen freiwillig weiterverwenden. Der letzte Wert ist der aussagekräftigste. Ein Werkzeug, das niemand freiwillig öffnet, hat den Test nicht bestanden, unabhängig davon, was der Anbieter verspricht.
Was ändert sich in den nächsten zwei Jahren?
Vier Entwicklungen zeichnen sich ab, drei davon mit Datum.
Regulierung
Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III der KI-VO gelten nach der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 frühestens ab dem 2. Dezember 2027, für Produkte nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Für Kanzleien ändert das wenig, weil die dort geregelten Systeme Justizbehörden betreffen. Wichtiger ist, dass die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO seit dem 2. August 2026 gelten und damit jetzt anwendbares Recht sind.
Berufsrecht
Die Hinweise der BRAK stammen vom Stand Dezember 2024 und bezeichnen sich selbst als Momentaufnahme mit angekündigter Aktualisierung. Die BRAK hat an mehreren Stellen offengelassen, ob eine Information des Mandanten über den KI-Einsatz künftig anders zu beurteilen ist. Wer heute eine Regelung in die Mandatsbedingungen aufnimmt, ist auf eine Verschärfung vorbereitet.
Rechtsprechung
Die bisherigen deutschen Entscheidungen zu erfundenen Fundstellen haben es bei Rüge und Ermahnung belassen. Offen ist, ob ein Gericht die Kostenfolge eines durch Fehlzitate verlängerten Verfahrens dem Verursacher zuweist und ob eine Rechtsanwaltskammer ein Verfahren einleitet. Das Urteil des OLG Hamm zur Chatbot-Haftung liegt zur Revision beim BGH und wird für die Zurechnung von KI-Ausgaben Maßstäbe setzen, die über das Wettbewerbsrecht hinaus gelesen werden.
Markt
Die Übernahme von Libra durch Wolters Kluwer und die Kooperation von C.H.BECK mit Noxtua zeigen die Richtung. Die Verlage mit dem Datenbestand binden die KI-Anbieter an sich. Für dich als Anwenderin heißt das zweierlei. Die Qualität der Fundstellen wird besser, und die Abhängigkeit von einem Verlagshaus wächst. Prüfe bei jedem Abschluss, wie du wieder herauskommst und was mit deinen Daten und Chatverläufen bei Vertragsende geschieht.
Was solltest du aus alledem mitnehmen?
Der berufsrechtliche Rahmen steht, er verbietet den Einsatz nicht, und er verlangt an drei Stellen Disziplin.
Erstens die Trennung der Werkzeuge. Für alles mit Fundstellen ein quellengebundenes Fachsystem, für Arbeit am eigenen Material ein allgemeines Modell, für Mandatsinhalte ausschließlich ein nach § 43e BRAO verpflichteter Dienstleister. Zweitens die vollständige Prüfung jeder Belegstelle, auch ohne konkreten Verdacht, wie der DAV es formuliert. Drittens die schriftliche Regelung im Haus, weil ohne sie jede Person selbst entscheidet, welche Daten wohin fließen.
Die vier deutschen Beschlüsse aus 2025 haben eines gemeinsam. In keinem Fall war das Werkzeug das Problem, in jedem Fall war es die fehlende Kontrolle. Das ist die vermeidbarste Fehlerquelle im ganzen Themenfeld, und sie kostet dich nichts außer Zeit, die du einplanen musst.